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02.06.2016 , 19:52 Uhr
So wie sich der Sachverhalt darstellt, hat der Iraker offenkundig die Kassiererin bedroht. Und das sowohl verbal (lautstark) als auch körperlich durch die Bedrohung mittels einer Weinflasche.
Ein Außenstehender muss davon ausgehen, dass im vorliegenden Fall eine nicht unerhebliche Straftat begangen wird. (Diebstahl, Raub, verschiedene Körperverletzungsdelikte)
Was ist nun von einem Außenstehenden zu erwarten:
1.
Um eine Verletzung der Kassiererin zu verhindern, ist hier ein jedermann nach bürgerlichem Recht und nach seinen persönlichen Möglichkeiten verpflichtet Hilfe (Nothilfe) entsprechend des Notwehrparagraphen zu leisten. (einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren)
2.
Da offensichtlich eine erhebliche Straftat vorliegt und der Straftäter wurde auf frischer Tat betroffen wurde, ist nach § 127 StPO ein Jedermann berechtigt den Betroffenen bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten, um die Strafverfolgung zu gewährleisten.
Als geeignetes und mildestes Mittel kommt hierfür auch bzw. ganz besonders eine Fesselung in Betracht, um eine Verletzung des Betroffenen oder der Festhaltenden zu vermeiden.
Soweit zum Fall.
Es ist unfassbar, dass in vorliegendem Fall (in unserem Gutmensch-Staat) nun die Zivilcourage der Eingreifenden mit Strafanzeige (Freiheitsberaubung, etc.) bedroht wird.
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