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02.06.2016 , 19:21 Uhr
Die Lösung ist ganz einfach: § 22 OWiG erlaubt die Einziehung des falsch parkenden Autos. Das ist beim elften Verstoß sicher auch nicht unverhältnismäßig.
Ebenfalls würde ich die Fahrerlaubnis der Fahrerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG entziehen, weil sie offensichtlich charakterlich nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Ein Grund für eine solche Entziehung sind erhebliche/wiederholte Verstöße gegen Verkehrsvorschriften.
Wenn für beides eine reale Gefahr bestehen würde - meine Güte, was hätten wir für freie Straßen!
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