Profil-Einstellungen
Hier könnten Ihre Kommentare stehen
Herzlich willkommen.
Auch Sie haben eine Stimme und auch die soll gehört und gelesen werden.
Hier werden alle Kommentare gesammelt, die Sie verfassen. Außerdem können Sie Kontaktmöglichkeiten hinterlegen und sich präsentieren.
Wir freuen uns, wenn Sie die taz.kommune mit Ihren klugen Gedanken bereichern.
Viel Freude beim Lesen & Schreiben.
meine Kommentare
24.04.2016 , 17:29 Uhr
Ich frage mich, wie der Wissenschaftsrat (und ergänzend seine Geschäftsstelle) Aufgaben nach Art. 91 b GG im Rahmen der Exzellenzinitiative (dauerhaft) wahrnehmen und mitverantwortlich für die Vergabe von rd. 150 Mio € Fördermitteln jährlich für die Exzellenzuniversitäten sein kann?
Der Wissenschaftsrat selbst besitzt nach dem zugrunde liegenden Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern keine Rechtsform, und damit keine Rechtsfähigkeit. Mit anderen Worten: er kann nicht wirksam im Rechtsverkehr auftreten, z.B. keine Verträge u.ä. schließen - auch nicht durch die Geschäftsstelle. Es bedarf doch der Rechtsfähigkeit zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben - oder gilt in diesem Fall etwas anderes, als (grund)gesetzlich verankert und für andere exekutive Aufgabenträger selbstverständlich?
zum Beitrag