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16.07.2015 , 09:44 Uhr
Der Beitrag suggeriert die Besonderheit der Normalität. Konflikte der Rechtsordnung sind in Mehrebenen-Jurisdiktionen nichts Außergewöhnliches. Die EMRK hat auch in Deutschland nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes nach Art. 59 II GG und eben nicht gleichberechtigten Verfassungsrang, wie man vielleicht auch nach Art. 25 GG vermuten könnte. Im Fall Görgülü hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Entscheidungen des EGMR (die sowieso nur eine Bindungspflicht inter partes haben, also nur zwischen den Parteien und auf den konkreten Sachverhalt bezogen) nur eine Berücksichtigung innerhalb der Verhältnismäßigkeitsprüfung finden müssen. Auch hier wird kein prinzipieller Vorrang der EMRK vor dem Verfassungsrecht angenommen.
Tatsächlich spricht das Gutachten nur von "Einzelfällen", in denen die Urteile "nicht wortgetreu" befolgt werden müssen. Das ist eine vergleichsweise sanfte Rhetorik. Das Bundesverfassungsgericht dagegen sprach schon von dem Grundgesetz als Prämisse eines Dialogs der Gerichte. Von daher würde ich dem Vorwurf einer Politisierung des Rechts in diesem Fall widersprechen.
Ein ähnliches Spannungsverhältnis findet sich übrigens auch zwischen Bundesverfassungsgericht und dem EuGH. Ersteres wollte nämlich auch lange Zeit nicht den Vorrang des EuGH anerkennen (Solange-Rechtsprechung). Mittlerweile beschränkt sich allerdings das Bundesverfassungsgericht auf Prüfungskompetenz hinsichtlich der Rechtsmacht von Unionsrechtsakten (im Rahmen der begrenzten Einzelermächtigung nach Art. 4 I EUV / ultra vires-Kontrolle) und der Wahrungs der verfassungsrechtlichen Identität
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