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30.06.2015 , 00:34 Uhr
Kai von Appen schrieb:
"Das Bundesverfassungsgericht hatte in zwei Entscheidungen 2011 und 2012 [. . .] den Patientenvorbehalt für eine Medikation gekippt. Während zuvor nach dem Maßregelvollzugsgesetz vom Betroffenen eine Zustimmung für eine Medikation Voraussetzung war, kann nunmehr für die Erreichung des Vollzugsziel eine Zwangsbehandlung gerechtfertigt sein und über dem Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit stehen - wenn auch nur als letztes Mittel."
Das stimmt so GAR nicht.
Vor den genannten Beschlüssen war die Zwangsbehandlung legal.
Das BVerfG hat dann aber hohe, nicht überwindbare, Hürden für die Relegalisierung der Zwangsbehandlung (im allgemeinen und nicht nur in der Forensik) aufgestellt.
Dennoch haben Bund und einige Bundesländer die Zwangsbehandlung relegalisiert und warten nun darauf, dass das BVerfG die enstprechenden, menschenrechtsverletzenden Gesetze wieder einkassiert.
Siehe z.B.:
|Links -> http://www.zwangspsychiatrie.de/2013/02/zwangsbehandlung-illegales-gesetz-tritt-morgen-in-kraft/ http://www.zwangspsychiatrie.de/kampagnen/zwangsbehandlung-illegal/