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02.11.2017 , 14:23 Uhr
Natürlich kann man sich gegen eine Marken-Eintragung zur Wehr setzen; Ausdrücke der Jugendsprache ("vong" und "I bims") sind idR nicht eintragungsfähig, dh das DPMA müßte von sich aus die Eintragung zurückweisen. Vgl eine Entscheidung des BPatG München vom 28.10.2014 - 27 W (pat) 536/14.
zum Beitrag26.06.2015 , 23:18 Uhr
Der gerne gezogene Vergleich zwischen Streaming-Abonnements und Download- oder CD-Verkäufen ist leider irreführend,
Richtig wäre ein Vergleich zwischen Streaming-Diensten und Rundfunk, denn beide Angebote strahlen nur aus, wobei das Rundfunk-Angebot vom Hörer überhaupt nicht beeinflußbar ist.
Wenn wir also Streaming-Angebote mit - reglemäßig kostenlosen - Rundfunk-Angeboten vergleichen: Wird das Kulturgut Musik durch die Ausstrahlung eines 24/7-Musikprogramms im Radio also abgewertet?
Wie schaut es mit dem Vergleich der (tatsächlichen) VG-Einnahmen bei Airplay mit den Tantiemen aus Streaming-Angeboten aus, wie mit den Mulitplikatoren-Effekten, Zielgruppen-Ansprache und Streuungsverluste usw.?
Und schließlich sollte man sich fragen, welche Rolle die Tatsache spielt, daß a) Menschen mehr Kulturgüter konsumieren, als je zuvor und es b) ein Angebot an Kulturgütern gibt, das noch nie so groß´und so leicht zugänglich war wie heute - und künftig weiter wachsen wird.
Rein ökonomisch betrachtet, werden Güter wertvoller, je knapper sie sind. Da machen Kulturgüter keine Ausnahme.
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