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23.04.2015 , 22:26 Uhr
Bereits unterschriebene Verträge können nichtig oder teilnichtig sein. Zum Beispiel, wenn sich die Vertragspartner nicht als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen und der "untergeordnete" Vertragspartner (subordinationsrechtlicher Vertrag) keine Möglichkeit hat, auf den Vertragsinhalt Einfluss zu nehmen. Oder wenn der Vertrag gegen andere Gesetze verstößt, z. B. wegen Sittenwidrigkeit.
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