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24.02.2015 , 17:34 Uhr
"Genau genommen würde ihm ein Umgang gestattet, aber nur unter fremder Aufsicht und eine Stunde pro Woche, geteilt mit der Mutter. Darauf kann er sich nicht einlassen: Die Auflagen werden unter dem Vorwand gemacht, er hätte geplant, das Kind zu entführen, und mit ihm zu fliehen, und sie akzeptieren hieße, den Vorwurf einräumen."
Ich könnte dem Vater, wie vielen anderen Vätern auch, eine Kindsentführung nicht vorwerfen. Recht sieht anders aus... Doch die Stunde akzeptieren ist kein Schuldeingeständnis, sondern das was der Vater jetzt sofort machen muss um den Kontakt zu seinem Kind aufrecht zu erhalten...
Jugendämter bringen Kinder anscheinend lieber in eine Pflegefamilie anstatt zum Vater. Bei vielen in Obhutnahmen, bei denen das Kind bei der Pflegefamilie verstarb, wurde immer erklärt warum das Kind nicht bei der Mutter ist, nach dem Vater und seiner Erziehungseignung wurde auch in den Medien nie gefragt. In Obhutnahmen, so scheint es, sind soooo einfach in Deutschland, wenn es um die Rechte der Väter geht...
zum Beitrag19.02.2015 , 16:49 Uhr
Lieber Herr Rainer B.,
ich weiss nicht ob Sie in einer Partnerschaft leben, noch ob Ihr Partner/Ihre Partnerin jemals Nein zum Geschlechtsverkehr gesagt hat. Wie lange gilt bei Ihnen dieses Nein? Eine Minute, eine Stunde, einen Tag/Stunde/Woche oder gar für immer?
Aus der Urteilsbegründung:
"...Den Geschlechtsakt empfand sie als Übergriff. Sie widersetzte sich dem Angeklagten aber weder verbal noch tätlich. Dass der Angeklagte Kenntnis von dem entgegenstehenden Willen der Zeugin erlangte, ließ sich nicht feststellen…"
Das Nein bezog sich übrigens auf die Aufforderung sich auszuziehen... Ja, es ist schwer zu akzeptieren, doch wollen Sie, dass Ihr Partner Sie anzeigt, weil er im Nachhinein den GV als Übergriff empfand?
zum Beitrag05.02.2015 , 17:15 Uhr
Und zum obigen Fall:
Eine sexuelle Nötigung durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begeht auch, wer eine sexuelle Handlung erzwingt, indem er durch ein schlüssiges Verhalten auf frühere Gewaltanwendungen hinweist oder frühere Drohungen konkludent bekräftigt (Nachweise bei Perron/Eisele, in: Schönke/Schröder 28. Aufl., § 177 Rn. 7). Dabei kann auch Gewalt, die der Täter zuvor aus anderen Gründen angewendet hat, als gegenwärtige Drohung mit nötigendem körperlichem Zwang fortwirken. Der objektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist deshalb auch dann verwirklicht, wenn eine Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände ergibt, dass der Täter gegenüber dem Opfer durch häufige Schläge ein Klima der Angst und Einschüchterung geschaffen hat (BGH, Beschluss ...) und das Opfer die ihm abverlangten sexuellen Handlungen nur deshalb duldet, weil es auf Grund seiner Gewalterfahrungen mit dem Täter befürchtet, von ihm erneut körperlich misshandelt zu werden, falls es sich seinem Willen nicht beugt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 ...
Warum sollte also eine LOBBYORGANISATION die von massiver Staatsknete lebt lügen um sich weiter in der Sonne dieser Staatsknete wohl zu fühlen?
Ich habe übrigens nie behauptet das es gegen die Unschuldsvermutung geht, jedoch ist diese bei Vergewaltigungen sehr oft bereits ausgehebelt, da Richter sehr wohl dem Opfer glauben!
zum Beitrag05.02.2015 , 17:13 Uhr
Entgegen den Angaben die die Zeugin zunächst gegenüber den Ermittlungsbeamten gemacht hat, hat sie bei ihrer Vernehmung vor der Kammer nicht mehr bekundet, dass der Angeklagte, nach ihrer zunächst ausgesprochenen Weigerung, sich auszuziehen, einfach ihre Boxershorts und ihren Tanga heruntergezogen hat. Vielmehr hat die Zeugin ausgesagt, dass sie nicht ausschließen könne, dass sie sich selbst entkleidet habe und ihren Widerstand aufgegeben habe. ... Von weiteren Einwirkungen des Angeklagten auf ihren Willen hat die Zeugin ebenfalls nichts bekunden können. ... Den Geschlechtsakt „habe sie dann über sich ergehen lassen. Es sei alles sehr schnell gegangen“.
Dass der Angeklagte vor dem Eindringen in die Scheide, die Beine auseinander- oder in die Luft gedrückt habe, um ihren entgegenstehenden Willen zu brechen, hat die Zeugin ebenfalls nicht bekundet. Sie hat dies auch auf Nachfrage ausdrücklich verneint. Vielmehr hat sie bei der Vernehmung durch die Kammer ausgesagt, dass sie die Beine in die Luft gehoben habe, um dem Angeklagten das Eindringen in ihre Scheide zu ermöglichen...
Zur Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Aggressivität, ... lediglich von Frau L gehört zu haben, dass der Angeklagte, wenn er über keine Betäubungsmittel mehr verfügt, aggressiv reagieren kann.
So steht es im Urteil in einem von diesen so gesicherten Fällen. Vorher wurde natürlich noch Drogen konsumiert... Da sehe ich keine Schutzlücke!!! Doch dieser Fall geht groß und breit durch die Medien, weil die Frau sich im Nachhinein überrumpelt fühlt!!!
Ein anderer doch so gesicherter Fall, einer Volleyballspielerin ist ebenfalls keine Schutzlücke, sondern erfüllt den Straftatbestand der Nötigung. Du darfst nicht mehr an Spielen teilnehmen wenn ich dir nicht an die Brust fassen darf ist und bleibt eine Nötigung. Warum es hier nicht zur Verurteilung gekommen ist, müsste man dann im Fall sehen!
zum Beitrag02.02.2015 , 13:16 Uhr
"Warum betreibt die restliche internationale Presse keine vergleichbare Hetze? Die antigriechischen Ressentiments sind in ihrem Ausmaß ein besonders deutsches Phänomen. Das sollte zu denken geben."
Weil wir eine "Lügenpresse" haben? Spass beiseite, was mir von den Medien in diesem Land zu Grexit in den letzten Tagen geboten wurde ist nur noch abscheulich! Mir reicht das Beispiel zu den Wiedereinstellungen. Diese hat die Regierung übrigens nicht durchgeführt weil sie so sozial ist, sondern weil das oberste Gericht in GR dieses angeordnet hat... Es ist nur noch lächerlich was in der dt. Medienlandschaft abgeht, anscheinend muss man alles, wirklich alles, selbst nachrecherchieren...
zum Beitrag28.01.2015 , 13:24 Uhr
"Das ist einer der Fälle, die der Verband der Frauennotrufe gesammelt hat. Vor Gericht wurde die Tat nicht als Vergewaltigung eingeschätzt. Denn juristisch liegt hier eine Situation vor, in der keine der drei Anforderungen den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt ist."
Wer sagt uns bitte das es sich so abgespielt hat? Und gehen wir mal davon aus, dass es sich so abgespielt hat, nein bedeutet nur für einen Moment nein. Doch wie lang ist dieser Moment? Eine Minute, eine Stunde, eine Woche oder für immer?
Wie wäre folgender Sachverhalt, den der Mann vor Gericht schildert. Das von der Couch stoßen sollte ein symbolischer Akt der Missachtung sein und nicht zu einem wirklich von der Couch schubsen führen. Danach habe ich sie in den Arm genommen, wir haben uns geküsst und hatten Sex...
Wir haben in jedem Fall eine Aussage gegen Aussage Situation, die kann man auch mit Symbolrecht nicht ändern. Es sei denn wir drehen die Beweislast um, womit wir dann mit dem Wegfall der Unschuldsvermutung in Richtung Nicht-Rechtsstaat gehen...
zum Beitrag28.01.2015 , 12:51 Uhr
"...deshalb sagt sie nichts und lässt die Tat über sich ergehen. Das ist einer der Fälle, die der Verband der Frauennotrufe gesammelt hat. Vor Gericht wurde die Tat nicht als Vergewaltigung eingeschätzt."
1. Hier steht Aussage gegen Aussage, also müsste es auch eine Beweisumkehr geben. Somit der Beweis der Unschuld! Was zu einem Wegfall der Unschuldsvermutung und folglich unseres Rechtsstaates führen würde!
2. Kann eine Frau auch aufstehen und gehen, z. B. zum nächsten Polizeirevier! Falls jetzt jemand mit, wenn er aber die Wohnungstür abgeschlossen hat, kommt, dann ist es ausnutzen einer Notlage und Vergewaltigung!
zum Beitrag