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30.10.2024 , 18:41 Uhr
der erste senat des bverfg urteilte nach den folgenden ersten und weiteren leitsätzen:
"1. Der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) sichert die menschenwürdige Existenz derjenigen, die hierzu selbst nicht in der Lage sind, und ist auf die dazu unbedingt notwendigen Mittel beschränkt. ..."
und damit wankt doch einiges was ich bislang als geltenes recht im staate ansah, vor allem das gleichheitsprinzip das ursprünglich kein vermögensunterschied kannte aber von nun an als grundlage dienen soll?
auch wenn das wort vermögen nicht in den grundrechten insbesonderen im art.3 abs.3 ausgeschrieben ist, so ist dieses jedoch in der eu-grundrechtecharta (art.21) und der emrk (art.14) sowie in der allgemeine erklärung der menschenrechte (art.2) als ein merkmal der ungleichheit und des diskriminierungsverbot beschrieben.
vielleicht kann herr rath bei gelegenheit den senat mal nach der wirkmächtigkeit des 2. absatz im 1. artikel des gg (bekenntis zu unverletzlichen und unveräußerlichen menschenrechten) auf das geltende recht im demokratischen und sozialen bundesstaate befragen und uns hier davon berichten.
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