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18.09.2013 , 09:52 Uhr
Genau richtig festgestellt, denn im Gegensatz zur Auffassung von Frau Zinkant, welche sich vermutlich überhaupt nicht mit dem Thema auseinander gesetzt hat, mangels tieferer Recherche, handelt es ich bei der sog. E-Zigarette um ein Genussmittel, aber beim Inhaler aus der Apotheke um ein Mittel zum Zweck. Auch muss es nicht so sein, dass der Inhaler, nur weil er als Arzneimittel eingestuft und über Apotheken vertrieben wird, tatsächlich ein Arzneimittel ist. Es dürfte schwer sein, dem Inhaler tatsächlich die vom EUGH geforderte heilende, oder zumindest lindernde Wirkung nachzuweisen!
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