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02.04.2025 , 14:08 Uhr
Ich finde es nicht verwerflich, nahe Einkaufsmöglichkeiten bei einem Mieterhöhungsverlangen ins Feld zu führen. Die Idee an sich ist nicht absurd: Der Potsdamer Mietspiegel kennt z.B. die Merkmale "Nahversorgung für den täglichen Bedarf innerhalb von ca. 1 km Wegestrecke" und "gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr". Rein rechtlich sind auch andere als die im Berliner Mietspiegel genannten Merkmale berücksichtigungsfähig. Denn der Mietspiegel ist nur hinsichtlich der Wohnlage qualifiziert und bindend, nicht aber hinsichtlich der Spanneneinordnung. Letztere ist nur eine Orientierungshilfe und auch nicht abschließend, siehe Einordnungshilfe zum Mietspiegel. Einkaufsmöglichkeiten wurden bei der Wohnlageneinordnung auch nicht berücksichtigt, siehe Dokumentation zum Mietspiegel, alles herunterladbar auf der Seite des Senats. Dementsprechend hat sich das Gericht mit der Argumentation auch ernsthaft auseinandersetzten müssen. Der Artikel macht auf mich den Eindruck, als hätte Vonovia etwas Unrechtmäßiges getan, indem sie sich Mietspiegelmerkmale "ausgedacht" hätten. Und das stimmt einfach nicht.
zum Beitrag16.06.2023 , 23:13 Uhr
Doppelt rechtswidrig hält besser!!
Nicht nur wird seit nunmehr acht Jahren keine Mietenerhebungen mehr durchgeführt (letzte Erhebung war 2015), obwohl §558d BGB vorschreibt: "Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen."
Nun wird auch noch die Vorschrift des § 558d BGB missachtet, nach der der Mietspiegel durch die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland weitergeschrieben werden soll.
Dieser gesetzlich vorgeschriebne Index ist aber nicht genehm, weil die Preissteigerungen mit 12% zu hoch sind. Stattdessen wird ein neuer Fantasie-Index erfunden. In den Worten der Mietspiegel-Autoren, nachzulesen auf Seite 3, 4 des Mietspiegels 2023: "Ausgehend von den BGB-Vorgaben zur Indexfortschreibung bei qualifizierten Mietspiegeln, dass die Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) Deutschland herangezogen werden muss, wurde dies als Basis verwendet. Allerdings wurden zwei wesentliche Anpassungen vorgenommen (...). 1. Es wurde vom Berliner Verbraucherpreisindex ausgegangen. 2. Aufgrund der in dem 2-Jahreszeitraum sehr stark gestiegenen Kosten für einige Positionen des Berliner VPI hätte sich eine hohe Entwicklung des VPI gesamt ergeben (12,8%). Diese Kosten betreffen insbesondere die Positionen Energie und Nahrungsmittel, die nichts mit der eigentlichen Miet- und Wohnkostenentwicklung zu tun haben. Daher wurden (...) zwei überschneidungsfreie Teilindizes des Berliner VPI ausgewählt, die die (...) Entwicklung ohne die o.g. "Preistreiber" abbilden."
Ergebnis: Der Senator erklärt freudestrahlend: "Durch Verwendung geeigneter Indizes ergab sich eine Entwicklung von 5,4% für zwei Jahre."
Die Energiepreise werden herausgerechnet, weil sie angeblich nichts mit der Miete zu tun haben. Dafür bestimmt sich der Mietpreis nun nach Schuh-, PC- und Briefmarkenpreisen.
Warum nicht gleich ein Mietspiegel mittels Gummibärchen-Preisindex?
zum Beitrag