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31.10.2023 , 19:31 Uhr
Die vor der Einführung von § 362 Nr. 5 StPO bereits bestehenden Ausnahmen waren allerdings schon bei der Entstehung des GG geltendes Strafprozessrecht und wurden schon vom Reichsgericht sehr streng ausgelegt.
Das Argument, das seien die einzigen akzeptierten Ausnahmen zum ne-bis-in-idem Grundsatz ist deshalb unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des GG ziemlich überzeugend. Insoweit ist die Entscheidung des BVerfG weniger überraschend als manche es jetzt glauben machen möchten.
zum Beitrag15.06.2023 , 19:50 Uhr
Unabhängig davon, ob sich diese Fälle für das beschleunigte Verfahren wirklich eignen, könnte der Reiz aus Sicht der Staatsanwaltschaft in der besonderen Möglichkeit der Hauptverhandlungshaft (§ 127b StPO) für diese Fälle liegen.
Ansonsten wäre es schön, die Kirche im Dorf zu lassen. Die Einrichtung einer Spezialzuständigkeit im GVP bei besonderen Belastungen des Amtsgerichts durch eine zu erwartende Häufung von Fällen ist überhaupt nichts besonderes und hat mit einem „Sondergericht“ nun wirklich gar nichts zu tun. Sonst klagen Rechtsanwälte über die fehlende Spezialisierung der Richter, jetzt klagen Sie genau darüber…
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