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22.12.2025 , 09:05 Uhr
Du meine Güte. Wie kann man nur soviele falsche Informationen in einem einzigen Artikel unterbringen. Natürlich gab es ein Gerichtsverfahren, sonst gäbe es ja gar keinen Titel, der auf diesem Wege vollstreckt werden könnte und natürlich gibt es auch gegen den Beschluss, mit dem Ordnungshaft angeordnet wird, eine Beschwerde. Und vermutlich gab es vor dieser drakonischen Entscheidung auch noch ein- oder zwei andere Versuche, die Sorgerechtsentscheidung durchzusetzen. Aber all das wird nicht mitgeteilt. Im übrigen gibt es auch viele Fachanwätinnen für Familienrecht, die der Mutter vermutlich sehr viel besseren Rat geben könnten, als ein Professor für Strafrecht…
zum Beitrag13.12.2025 , 22:17 Uhr
Das ist natürlich auch eine Lösung für klamme öffentliche Haushalte: Prekariat für alle, die von Arbeit leben. Warum sollten Beamte besser gestellt sein?
Die Älteren erinnern sich möglicherweise noch daran, dass die Ruhebezüge der Beamten der gesetzlichen Rente plus einer Betriebsrente entsprechen sollten. Und wenn dem Kapital Betriebsrenten zu teuer sind, dann ist es natürlich „ungerecht“ die entsprechende Versorgung der Beamten aufrechtzuerhalten.
Dass irgendwelche Bullshit-Jobs, die gesellschaftlich völlig irrelevant sind, so deutlich besser bezahlt werden, dass diese Beschäftigten ebenso Rücklagen für die Altersversorgung bilden können, fällt dabei auch unter den Tisch.
Insoweit erweist sich der Autor als wirklich überzeugender Vertreter der Neoliberalisierung.
zum Beitrag31.10.2023 , 19:31 Uhr
Die vor der Einführung von § 362 Nr. 5 StPO bereits bestehenden Ausnahmen waren allerdings schon bei der Entstehung des GG geltendes Strafprozessrecht und wurden schon vom Reichsgericht sehr streng ausgelegt.
Das Argument, das seien die einzigen akzeptierten Ausnahmen zum ne-bis-in-idem Grundsatz ist deshalb unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des GG ziemlich überzeugend. Insoweit ist die Entscheidung des BVerfG weniger überraschend als manche es jetzt glauben machen möchten.
zum Beitrag15.06.2023 , 19:50 Uhr
Unabhängig davon, ob sich diese Fälle für das beschleunigte Verfahren wirklich eignen, könnte der Reiz aus Sicht der Staatsanwaltschaft in der besonderen Möglichkeit der Hauptverhandlungshaft (§ 127b StPO) für diese Fälle liegen.
Ansonsten wäre es schön, die Kirche im Dorf zu lassen. Die Einrichtung einer Spezialzuständigkeit im GVP bei besonderen Belastungen des Amtsgerichts durch eine zu erwartende Häufung von Fällen ist überhaupt nichts besonderes und hat mit einem „Sondergericht“ nun wirklich gar nichts zu tun. Sonst klagen Rechtsanwälte über die fehlende Spezialisierung der Richter, jetzt klagen Sie genau darüber…
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