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17.10.2014 , 15:43 Uhr
Wenn die Staatsanwältin Grund hat, das Verfahren einzustellen - warum soll dann der nicht überführte Angeklagte zahlen? Vielmehr soll, wegen Belästigung des Unbescholtenen mit einer unzutreffenden Anschuldigung, die Staatsanwältin zahlen. Und zwar eine angemessene Entschädigung für die unschuldig erlittene Unbill.
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