: Ankauf von Steuer-CDs wird legalisiert
STRAFRECHT Justizminister will Handel mit illegal beschafften Daten bestrafen. Ausnahmen für Ermittler und Journalisten
FREIBURG taz | „Datenhehlerei“ soll künftig strafbar sein. Als Paragraf „202 d“ soll ein entsprechendes neues Delikt ins Strafgesetzbuch eingeführt werden. Das sieht Justizminister Maas (SPD) in seinem Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung vor. Nebenbei wird dabei auch der Ankauf von Steuer-CDs durch den Fiskus legalisiert.
Die Verschärfung des Strafrechts ist keine zwingende Folge der Vorratsdatenspeicherung. Vielmehr wird schon seit Jahren über die Einführung des neuen Delikts diskutiert. Die beiden Projekte werden nun aber miteinander verbunden, weil die Bundesregierung so behaupten kann, die zwangsgespeicherten Daten seien künftig besonders streng geschützt.
Die Hehlerei mit Diebesgut ist heute schon strafbar. Wer gestohlene Autos, Fahrräder oder Diamanten ankauft oder weiterverkauft, muss mit Haft bis zu fünf Jahren rechnen. Erfasst werden aber nur körperliche Gegenstände, keine virtuellen Daten. Die Polizei stößt aber immer wieder auf Internetforen, in denen illegal beschaffte Zugangs- und Identitätsdaten anderen Kriminellen zum Kauf angeboten werden: Kreditkartendaten inklusive Pin, Paypal-Daten, Zugangsdaten zu Onlinehändlern oder Postpackstationen, Lizenzschlüssel für Software.
Das Ausspähen solcher Daten ist bereits strafbar – auch ihr Einsatz zu einem Betrug. Beim bloßen Handel bestehen bisher aber noch Strafbarkeitslücken. Diese will Maas nun schließen.
Der Entwurf für den neuen Paragrafen 202d lautet: „Wer Daten, die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Bemerkenswert ist vor allem der dritte Absatz der geplanten Norm: „Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.“ Dazu gehören ausdrücklich „Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren“ zugeführt werden sollen. Damit können Steuerbeamte künftig CDs mit illegal kopierten Steuerdaten beschaffen, ohne strafrechtliche Risiken einzugehen. Bislang war die Rechtslage unklar.
Auch wenn Journalisten illegal beschaffte Daten eines Whistleblowers erwerben, machen sie sich nicht strafbar. Laut Begründung des Gesetzentwurfs sind „auch journalistische Tätigkeiten in Vorbereitung einer konkreten Veröffentlichung“ von der Strafbarkeit ausgenommen. CHRISTIAN RATH