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Archiv-Artikel

DER MIETHAI Wenn sich Paare trennen

Sylvia Sonnemann ist Juristin und Geschäftsführerin bei Mieter helfen Mietern in Hamburg

Vereinbarungen, wonach nur Verbleibende zahlen, gelten gegenüber Vermietern nicht

Was geschieht mit der gemeinsamen Wohnung, wenn sich ein Paar trennt? Keine seltene Frage in der Mietrechtsberatung. Eine klare gesetzliche Regelung gibt es nach Paragraf 1568a BGB für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner.

Wenn sich Ex-Partner einig sind, wer in der Wohnung bleibt, muss diese Entscheidung dem Vermieter lediglich mitteilen. Selbst wenn der verblieben Partner nicht als Hauptmieter im Mietvertrag stand, geht das Mietverhältnis dann auf ihn alleine über. Vermieter können sich nur wehren, wenn sich ein Vorbehalt gegen den neuen Mieter – wie im Falle einer Feindschaft oder Zahlungsunfähigkeit – gut begründen lässt.

Einigen sich die Partner nicht, kann ein Gericht die Wohnung zuweisen. Für einfache Lebensgemeinschaften gibt es keine besonderen mietrechtlichen Regeln. Haben beide Partner die Wohnung gemeinsam gemietet, wird meistens um die Frage gerungen, dass sie einer allein oder mit einem Untermieter weiternutzen möchte. Mietrechtlich ist das auch ohne Weiteres erlaubt. Wenn der verbliebene Mieter aus persönlichen oder finanziellen Gründen untervermieten will, hat er einen Anspruch darauf. Die Person, die aus der Wohnung auszieht, haftet allerdings weiter gegenüber dem Vermieter, weil der die Kündigung einer der beiden Mietparteien aus dem Vertrag nicht akzeptieren braucht.

Man kann den Vermieter zwar darum bitten, ob er einen der beiden Hauptmieter aus dem Vertrag entlässt. Will er das nicht oder nur dann, wenn ein neuer Bewohner als Hauptmieter eintritt oder sich die Miete erhöht, dann müssen die Mieter überlegen, ob das in Betracht kommt. Eine Vereinbarung, wonach nur derjenige, der bleibt, die Miete zahlt, gilt gegenüber dem Vermieter nicht. Will der ausziehende Partner sich diesem Risiko nicht aussetzen, muss er vom Expartner eine gemeinsame Kündigung verlangen. Die lässt sich im Streitfall sogar gerichtlich erzwingen.

Bevor es zum unschönen Streit kommt und die Wohnung dann für beide verloren ist, bietet der Mieterverein MHM in solchen Fällen eine Mediation an, um die Probleme auf lösbare Konflikte mit dem Vermieter zu beschränken.

Mieter helfen Mietern: Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 43 13 94 0, www.mhm-hamburg.de