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Archiv-Artikel

Selbstanzeige oder Bewährung

Steuersünder können mit milden Strafen davonkommen – wenn sie zahlen

Würde man Steuersünder mit härteren Strafen belegen, „dann hätten wir wohl bald das Problem, dass die Gefängnisräume hierzulande nicht mehr ausreichten“, meint Wolfgang Wawro, Steuerberater und Präsident des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg. Der Fiskus ist bei Steuersündern eher an Geld- als an Haftstrafen interessiert.

Am mildesten kommen Steuersünder davon, wenn sie rechtzeitig eine Selbstanzeige erstatten. Hinterzieher, die nicht gewerbs- oder bandenmäßig Steuerdelikte begangen haben, gehen bei einer Selbstanzeige in der Regel straffrei aus. Sie müssen die Steuern nachzahlen – rückwirkend und inklusive Zinsen. Wenn die Steuerfahnder schon im Haus sind, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist und eine Verurteilung wahrscheinlich ist, wird eine Selbstanzeige nicht mehr akzeptiert.

Die nächstschärfere Variante ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, bei der nur eine geringe Geldstrafe verhängt wird. Beträgt diese Geldstrafe nicht mehr als neunzig Tagessätze des Nettoeinkommens des Täters, gilt der Hinterzieher nicht als vorbestraft.

Bei schwereren Delikten werden Haftstrafen bis zu fünf Jahren oder alternativ Geldstrafen verhängt. Der Täter muss die Geldstrafe allerdings zahlen können, sonst muss er alternativ dazu in Haft. Oft gibt es auch Kombinationen, aber selbst dann wandert der Hinterzieher nicht unbedingt ins Gefängnis. Denn bei einer Haftstrafe bis zu zwei Jahren gesteht das Gericht häufig Bewährung zu. Boris Becker beispielsweise musste 500.000 Euro Geldstrafe und -buße zahlen plus der hinterzogenen Steuern, bekam aber nur zwei Jahre Haft auf Bewährung.

Haftstrafen von mehr als zwei Jahren, die nicht zur Bewährung ausgesetzt sind, werden bei Steuerdelikten in der Regel „nur in besonders schweren Fällen“ verhängt, so Wawro. Ein „besonders schwerer Fall“ liegt etwa vor, wenn der Täter „in grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt“ oder sein Amt missbraucht hat. Der Vater der Tennisspielerin Steffi Graf, Peter Graf, wurde wegen Steuerhinterziehung zu einer Haftstrafe in Höhe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und musste tatsächlich ins Gefängnis.

Haftstrafen, die zu Gefängnisaufenthalt führen, „gibt es vor allem bei Wiederholungstätern“, erklärt Steuerrechtsexperte Wolfram Reiß von der Universität Erlangen-Nürnberg. In besonders schweren Fällen kann sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren verhängt werden. Theoretisch. BD, CSI