: Nix geklaut, trotzdem bezahlt
Eine Einbruchdiebstahlversicherung muss für Vandalismusschäden haften. Selbst dann, wenn nichts oder nur wertlose Gegenstände gestohlen wurden. Im Fall einer Lebensmittelgroßhändlerin entschied der Bundesgerichtshof, dass die Versicherung den entstandenen Schaden in Höhe von über 500.000 Euro auszugleichen habe. Die Versicherung weigerte sich zunächst zu zahlen. Sie verwies vielmehr darauf, dass die Einbrecher gar nicht beabsichtigt hatten, etwas zu stehlen, sondern lediglich verwüsten und zerstören wollten. Für das Gericht war jedoch die Absicht, mit welcher in das Gebäude eingebrochen wurde, nicht von Belang. Wesentlich sei allein der entstandene Schaden. (Az. IV ZR 106/01)