: Pflicht und Ermessen
Die wichtigsten Aussagen des Bull-Gutachtens
Der Gutachter stellt fest, „dass der Senat die Eignung eines Beamten bestreitet, der das Amt bereits sechs Jahre unbeanstandet ausgübt hat“. Dabei habe er sich in mehreren Äußerungen auf „eine Ermessensentscheidung“ berufen. In diesem Fall habe „der Senat eine Befugnis in Anspruch genommen, die ihm rechtlich nicht zustand“.
Nach der Hamburger Verfassung und dem Bezirksverwaltungsgesetz habe der Senat keinen „eigenen Beurteilungsspielraum“, befindet Bull, „jedenfalls ist er nicht befugt, die von der Bezirksversammlung gesetzten Akzente und Gewichtungen, was die einzelnen Eignungskomponenten angeht, durch eigene Prioritäten zu ersetzen“. Insbesondere, so das Gutachten, „hat der Senat bei seiner Eignungsbeurteilung kein Ermessen. Der Dienstherr [...] ist verpflichtet, bei der Auswahl und Förderung seiner Beamten gleichmäßig vorzugehen.“
In dem internen Ermittlungsbericht gegen Hornauer wurde festgestellt, dass dieser sich „nicht sachwidrig“ verhalten, sich aber gleichwohl eines „Dienstvergehens von einigem Gewicht“ schuldig gemacht habe, das mit einem „Verweis“ oder einer „Geldbuße“ geahndet werden könne. Der Gutachter weist darauf hin, dass beides rechtlich „nicht einmal einer Beförderung entgegensteht“ und kommt abschließend zu dem eindeutigen Ergebnis: „Der Senat hat seine Pflicht zur Bestellung und Ernennung des Bezirksamtsleiters verletzt.“
Im Hinblick auf das laufende neue Bewerbungsverfahren ergebe sich daraus: „Der Senat hat nicht die Befugnis, einen Bezirksamtsleiter zu ernennen, der nicht von der Bezirksversammlung vorgeschlagen worden ist. Er kann das Auswahlverfahren auch nicht nach seinem Ermessen abbrechen und neu beginnen.“ smv