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Archiv-Artikel

AKW-Stillstand vor elf Jahren wird teuer

Schleswig-Holsteins Regierung zahlt an Betreiber des Kraftwerks Krümmel Schadenersatz in Millionenhöhe

KIEL dpa ■ Eine Stillstandsanordnung für das Atomkraftwerk Krümmel aus dem Jahr 1992 kommt Schleswig-Holstein teuer zu stehen. Nach zähem juristischen Tauziehen um eine Schadenersatzklage des Betreibers will Energieminister Claus Möller (SPD) wegen fehlender Erfolgsaussicht nun einen Vergleich eingehen. Sein Ministerium bestätigte gestern einen entsprechenden Bericht der Welt. Danach müsste das Land mindestens 1,7 Millionen Euro zahlen. Der Betreiber des Kraftwerks im Kreis Herzogtum Lauenburg hatte gegen die Stillstandsanordnung auf Schadenersatz geklagt.

Das Ministerium hatte seinerzeit ein Herunterfahren des Reaktors für zehn Tage angeordnet, um eine so genannte Bodenlochfeldprüfung vornehmen zu können. Die Kernkraftwerk Krümmel GmbH als Betreiberin wollte diese Prüfung erst später vornehmen und machte schließlich beim Landgericht Kiel Schadenersatz von umgerechnet gut 4,8 Millionen Euro geltend.

In einem Schreiben an den Finanzausschuss bittet Möller nun um „zustimmende Kenntnisnahme“ zu dem vom Gericht „dringend“ empfohlenen Vergleich mit einer Zahlung von 1,7 Millionen Euro seitens des Landes. Andernfalls drohe sich die zu erstattende Summe einschließlich Zinsen auf etwa acht Millionen Euro zu erhöhen, wenn das Land das Gericht nicht überzeugen könne. Hinzu kämen noch Verfahrenskosten von 650.000 Euro und Kosten für Sachverständige.

Die Chancen, den Prozess in dieser Instanz zu gewinnen, schätzten die Prozessbevollmächtigten des Ministeriums als nicht sehr groß ein, argumentiert Möller in seinem Schreiben. „Äußerst problematisch“ würden auch die Chancen angesehen, eine für das Land negative Entscheidung des Landgerichts revidieren zu können.

Mit dem Streit um die Stillstandsanordnung mussten sich auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig und das Bundesverwaltungsgericht befassen. Das OVG hatte 1994 die Klage des Betreibers abgewiesen. Darauf hoben die Bundesrichter das Urteil auf und gaben den Fall zurück. Das OVG kam dann 1998 zu dem Schluss, dass das Land dem Betreiber die Ausnahmegenehmigung zu Unrecht verwehrt hatte. Schließlich folgte im Oktober 2001 die Schadenersatzklage beim Landgericht, das im November 2002 die Vergleichsempfehlung machte.