: „Sparquote“ für Heimkosten der Eltern
Laut Bundesgerichtshof müssen auch Geringverdiener für Elternunterhalt aufkommen
KARLSRUHE dpa ■ Gutverdienende müssen einen Teil ihrer „Sparquote“ für die Heim- und Pflegekosten ihrer betagten Eltern einsetzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte zwar in einem Fall aus dem Jahr 1999, dass erwachsenen Kindern beim Unterhalt für ihre Eltern ein Mindestbetrag von damals 2.250 Mark (1.150 Euro) verbleiben muss.
Wer aber durch das Einkommen des Ehegatten finanziell abgesichert sei, müsse auch über diesen „Selbstbehalt“ hinaus etwas vom eigenen Verdienst für die Heimkosten der Eltern abgeben. Der Teil, der eigentlich für die Vermögensbildung gedacht sei – im Durchschnitt rund 10 Prozent des Einkommens –, stehe für den Unterhalt der Eltern grundsätzlich zur Verfügung.
Damit gab der BGH dem Kreis Recklinghausen Recht, der für die Heimkosten einer – inzwischen gestorbenen – 91-Jährigen bei deren Tochter teilweise Regress nehmen will. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte der Klage nur in Höhe von 88 Euro monatlich stattgegeben. Eine weiter reichende Haftung im Hinblick auf das höhere Einkommen des Ehemannes lehnte es ab, weil dies zu einer verschleierten „Schwiegersohnhaftung“ führe. Dem folgte der BGH nicht (Az.: XII ZR 69/01).