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Archiv-Artikel

Kehren, Baden und Duschen

Die Hausordnung ist meist Bestandteil des Mietvertrages. Sie dient dem gedeihlichen Zusammenleben der Mietparteien. Wer sie nicht beachtet, kann Ärger bekommen

Von ALO

„Zur Beleuchtung des Treppenhauses, die vom Dunkelwerden bis zum Schließen des Hauses um 9 Uhr zu geschehen hat, ist der Mieter für sein Stockwerk verpflichtet.“ – „Das Koksklopfen ist in der Küche und den Hauseingängen nicht gestattet.“ – „Der Hof ist stets frei und rein zu halten und darf nicht durch Auswerfen von Abfällen, Knochen oder Lumpen aus den Fenstern verunreinigt werden.“ Klauseln einer Hausordnung von 1927 aus dem Kuriositätenkabinett des Deutschen Mieterbundes (DMB). Doch auch mit den Hausordnungen neueren Datums hat schon so mancher seine Erfahrungen gemacht – zumeist schlechte, weil deren Nichtbeachtung Ärger nach sich ziehen kann. Darin aufgenommen werden üblicherweise Reinigungs- sowie etwaige Schneeräumpflichten der Mieter, Hinweise zur Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Speicher, Garten oder Waschküche, aber auch über das Abstellen von Fahrrädern und Kinderwagen; ferner legt die Hausordnung meist Ruhezeiten fest. Kurzum: Der Mietvertrag regelt das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter, die Hausordnung dient der Aufrechterhaltung der Ordnung im Hause und dem Zusammenleben der Mietparteien.

In der Regel gehört die Hausordnung zum Mietvertrag. Ist dies nicht der Fall, kann der Vermieter sie aufstellen, allerdings nicht nach Gutdünken. Da die Lebensgewohnheiten bundesweit sehr verschieden sind, gibt es kein einheitliches Regelwerk, sondern regionale Variationen.

Die schwäbische Kehrwoche beispielsweise ist in Berlin nahezu unbekannt. Soll jeder Mieter vor seiner eigenen Türe kehren, statt den Schmutz von bezahlten Profis wegwischen zu lassen, muss der Vermieter seine Mieter schon bei Vertragsabschluss darüber informieren. Grundsätzlich gilt diese Regelung auch während des Mieters Abwesenheit wegen Urlaubs oder bei Krankheit. Ist der Putzdienst solcherart geregelt, haben die Mieter nicht nur die Pflicht, ihn zu erfüllen, sondern auch das Recht, dass daran nicht einseitig gerüttelt wird: „Die Pflicht und das Recht zur Hausreinigung darf Mietern ohne deren Einverständnis und Änderung des Mietvertrages nicht entzogen werden“ (AG Frankfurt (Oder), Az. 2.2. C 1295/96).

Nächtliches Baden und Duschen ist seit je eine sprudelnde Quelle des Streits. So wurde einem Mieter fristlos gekündigt, weil er, so die Begründung des Vermieters, „durch Baden und damit verbundene nächtliche Wassergeräusche seine Mitbewohner gestört“ habe – obwohl die dem Mietvertrag beiliegende Hausordnung ausdrücklich vorschreibe, dass „in der Zeit von 22 Uhr bis 4 Uhr nicht gebadet werden“ dürfe. Das Landgericht Köln stand dem Mieter bei. Eine derartige Klausel beinhalte „eine unangemessene Benachteiligung zu Lasten des Mieters“, beschieden die Richter. Das Geräusch ein- und ablaufenden Wassers zähle zu den normalen Wohngeräuschen (Az. 1 S 304/96).

Der Vermieter hat kein Recht, dem Mieter Vorschriften über den Empfang von Besuchern zu machen. In der Mietwohnung bestimmt allein der Mieter, wobei sich sein Hausrecht auch auf die Zugänge zur Wohnung erstreckt. Ausnahme: besonders schwerwiegende Gründe, die gegen die Person des Besuchers sprächen.

Treppenhaus, Hof und Grundstück dürfen auch ohne besondere Vereinbarung genutzt werden. Gerade Eltern wissen das zu schätzen – und stellen im Flur mitunter ihren Kinderwagen ab. Viele Richter gestatten dies trotz eines etwaigen Verbots in der Hausordnung meist dann, wenn „eine Gefahr oder Beeinträchtigung für andere Benutzer“ des Treppenhauses ausscheidet (AG Charlottenburg, Az. 109 C 121/99). Im Einzelfall wird zu regeln sein, welche Abstellflächen für Fahrräder und Autos nutzbar sind. Pauschale Verbotsklauseln sind jedoch dann unwirksam, wenn sie beispielsweise pauschal das Aufstellen von Gegenständen etwa auf den Vorplätzen und Treppen nicht erlauben (AG Hanau, Az. 34 C 1155/88). ALO