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Archiv-Artikel

Doppelhaushalt länger absetzbar

Karlsruhe erklärt Zweijahresfrist bei steuerlicher Abzugsfähigkeit für verfassungswidrig

KARLSRUHE dpa ■ Ehepaare dürfen die Kosten berufsbedingter doppelter Haushaltsführung auch über die bisher geltende Zweijahresgrenze hinaus beim Finanzamt absetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frist, die 1996 für die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Mehrkosten eingeführt wurde, für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung gilt zum einen für Doppelverdiener-Ehen, zum andern für immer wieder verlängerte „Kettenabordnungen“ eines Arbeitnehmers. Danach muss die längere Abzugsfähigkeit auch rückwirkend bis 1996 zugelassen werden – zumindest für jene, deren Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

Damit gab der Zweite Senat einem Professor und einem Kriminalkommissar Recht. Der Akademiker hatte 1994 seine Professur in Frankfurt aufgegeben und war an die Berliner Humboldt-Uni gewechselt. Da seine Frau als Redakteurin in Frankfurt blieb, behielt er dort den Hauptwohnsitz und nahm in Berlin eine Wohnung. Der Kommissar aus Koblenz war – immer wieder verlängert – von 1992 bis 1999 nach Berlin abgeordnet. Den Karlsruher Richtern zufolge stellen in diesen Fällen die Kosten für eine Zweitwohnung einen „zwangsläufigen Mehraufwand“ dar, der auch über die Zweijahresfrist hinaus absetzbar bleiben muss. (Az. 2 BvR 400/98 u. 1735/00)