: Förderung im Ausland
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts haben Arbeitslose auch im Ausland Anspruch auf einen Zuschuss zur Existenzgründung
Wollen sich Arbeitslose selbstständig machen, haben sie auch bei einer Tätigkeit im Ausland Anspruch auf einen Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Voraussetzung sei allerdings, dass der Wohnsitz in Deutschland bleibe, urteilte jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Der Zuschuss sei nämlich nicht von einer selbstständigen Tätigkeit nur im Bundesgebiet abhängig, erklärte der 11. Senat des Sozialgerichts. Der Gesetzgeber habe mit dem Zuschuss vor allem beabsichtigt, dass Arbeitslose wieder in Lohn und Brot kämen.
Im verhandelten Fall hatte ein Rechtsanwalt aus Saarlouis nach langer Arbeitslosigkeit im März 2004 in Luxemburg eine Kanzlei eröffnet. Den von ihm beantragten einjährigen Existenzgründungszuschuss hatte die Arbeitsagentur mit der Begründung abgelehnt, dass dieser nur Personen zustehe, die in Deutschland tätig seien. Der Anwalt machte jedoch geltend, dass das Gesetz dies nicht vorsehe. Außerdem widerspreche dies der Niederlassungsfreiheit nach dem EU-Recht. Dieser Argumentation folgte nun das Bundessozialgericht mit seinem Urteil.
Den Existenzgründungszuschuss konnten Arbeitslose bis Ende 2005 beantragen. Seit 2006 gibt es den so genannten Gründerzuschuss, der in Höhe und Förderungsdauer etwas anders ausgestaltet ist. Das Urteil ist auch auf den Gründerzuschuss übertragbar, wie das Gericht erklärte. Nach Angaben der Arbeitsagentur haben im Juli 2008 mehr als 156.000 Existenzgründer bundesweit einen Zuschuss für ihre selbstständige Tätigkeit erhalten. ap
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