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Archiv-Artikel

EINE GESETZLICHE REGELUNG FÜR POLIZEI-TODESSCHÜSSE IST SINNVOLL Keine Lizenz zum Töten

Die gesetzliche Regelung des polizeilichen Todesschuss ist ein Law-and-Order-Signal. Viele sehen darin eine verkappte Todesstrafe für Geiselnehmer und Amokläufer. Rechte sind daher tendenziell dafür, Linke und Liberale eher dagegen. Es ist also kein Zufall, wenn in Ländern wie Niedersachsen, Hessen und Hamburg nach dem Machtverlust von SPD und Grünen das Polizeigesetz schnell entsprechend geändert wird.

Es ist ein politisches Signal – mehr auch nicht. Denn tatsächlich gilt der polizeiliche Todesschuss schon jetzt in allen Bundesländern als zulässig, vorausgesetzt, eine tödliche Gefahr für eine Geisel kann nur so beseitigt werden. Ein ausdrückliches Verbot (wie bei der Folter) gibt es nirgends. Die bewusste Tötung eines Menschen zur Rettung eines anderen aber ist ein schwerer Eingriff, der nicht nur auf juristische Winkelzüge gestützt werden sollte. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist eine klare gesetzliche Regelung sinnvoll.

Manche Kritiker befürchten, dass eine explizite Regelung des Todesschusses Gangster unberechenbarer macht. Doch: Welcher Geiselnehmer schaut vor seiner Tat schon ins Polizeigesetz? Auch gibt es Bedenken, dass eine explizite Regelung des „finalen Rettungsschusses“ die Hemmschwellen der Polizei herabsetzt. Dagegen spricht die Erfahrung: In aller Regel werden Geiselnahmen unblutig beendet. In manchen Jahren gibt es in Deutschland nicht einen einzigen gezielten Todesschuss. Auch die konkrete Gesetzeslage im jeweiligen Bundesland hat keinen Einfluss auf die Praxis der Sondereinsatzkommandos.

Entscheidend ist wohl, dass auch die gesetzliche Regelung des Rettungsschusses keine Lizenz zum Töten erteilt. Die Staatsanwaltschaft eröffnet in jedem Fall zunächst ein Ermittlungsverfahren wegen Totschlags und prüft, ob die gesetzlichen Anforderungen tatsächlich erfüllt waren. In zweifelhaften Fällen würden weiterhin liberale Abgeordnete und Medien Druck machen. Bislang scheint diese Kontrolle auszureichen. CHRISTIAN RATH