Kreditkarte auf Kundenwunsch

Kreditkarten mit PIN-Nummern dürfen nicht ohne ausdrückliche Beantragung an Kunden verschickt werden. Das ist der Kern eines Urteils des Landgerichts Darmstadt, das der Bundesverband der Verbraucherverbände (vzbv) erwirkte. Die KarstadtQuelle-Bank hatte den Inhabern von Kundenkarten des Berliner Kaufhauses des Westens (KaDeWe) eine „neue Karte mit integrierter Kredtikarte und die zugehörige Geheimnummer unaufgefordert zugesandt“, heißt es bei den Verbraucherzentralen. Dagegen hatte der vzbv ein Unterlassungsverfahren eingeleitet. Kreditkarten in Verbindung mit einer PIN-Nummer bergen erhebliche Haftungsrisiken, so die Richter. Der Adressat müsse deshalb die Sendung durch „entsprechende Anträge veranlasst und sich so selbst dem Missbrauchsrisiko ausgesetzt“ haben. Gelange das Schreiben nämlich in die Hände von Unbefugten, habe der Verbraucher erhebliche Probleme, zu beweisen, dass er die Karte gar nicht genutzt habe (Aktenzeichen 4 O 523/02). TAZ