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Archiv-Artikel

CHRISTIAN RATH über das Urteil des EVerfG gegen DreamWorks

Nein zu Hassträumen

Kommerzielle Traumprogramme dürfen nicht gegen die Menschenwürde verstoßen. Dies entschied gestern das Europäische Verfassungsgericht (EVerfG) in Reykjavík (Az.: E-359/25). „Hate Dream“-Programme können daher in Deutschland verboten bleiben, andere EU-Staaten werden nun voraussichtlich nachziehen.

Konkret ging es um das Programm „Fidschijagd“ der US-Firma DreamWorks, bei dem die Konsumenten in ihren Träumen asiatisch aussehende Menschen auf unterschiedliche Weise töten können. In Deutschland waren solche Trauminstallationen schon kurz nach ihrem Aufkommen 2022 verboten worden. Als DreamWorks vor deutschen Gerichten keinen Erfolg hatte, rief das Unternehmen Reykjavík an, um sein Recht auf freien Warenverkehr durchzusetzen.

„Wer im Traum seine Aggressionen ausleben kann, ist ein friedlicherer Mensch“, hatte DreamWorks-Chef Hu Chen bei der Verhandlung argumentiert. „Wenn ‚Fidschijagd‘ tatsächlich Gewalt gegen Asiaten fördern würde, wäre ich der Erste, der für ein Verbot einträte“, betonte der Chinese. DreamWorks ist seit dem Tod von Firmengründer Steven Spielberg in chinesischem Besitz und hat mittlerweile bei Trauminstallationen einen Marktanteil von 35 Prozent.

Die Bundesregierung hatte ihr Verbot auf ein im Jahr 2008 verabschiedetes Antidiskriminierungsgesetz (ADG) gestützt. „Es kann nicht sein, dass Gewalttäter vor den Strafgerichten mildernde Umstände erhalten, weil sie auf die abstumpfende Wirkung von „Hate Dream“-Programmen verweisen können“, hatte ADG-Staatssekretärin Beate Kleffner (Die Konservativen) erklärt. Zumindest der Attentäter, der die chinesische Botschafterin vor acht Jahren in Berlin getötet hatte, war regelmäßiger Konsument von antiasiatischen Hate Dreams. DreamWorks hatte damals argumentiert, ohne Programme wie „Fidschijagd“ würde der zunehmende Asiatenhass noch viel mehr Opfer fordern.

Die EU-Verfassungsrichter fällten gestern ein differenziertes Urteil. Die Hersteller von Traumprogrammen können sich nicht auf die Garantie des freien Warenverkehrs berufen, wenn ein Programm gegen die Menschenwürde verstößt. Ob dies der Fall ist, müsse jedoch die Regierung des zuständigen EU-Staates entscheiden. Es wird nach dem Urteil damit gerechnet, dass in dieser umstrittenen Frage die Hälfte der 38 EU-Staaten dem Beispiel Deutschlands folgen wird.

Nicht anerkannt hat das EVerfG allerdings das Hilfsargument der Bundesregierung, wonach Traumprogramme gesundheitliche Schäden verursachen. Kleffner hatte auf Konzentrationsstörungen verwiesen, die durch die elektromagnetische Manipulation der Gehirnströme ausgelöst werden.

Die Richter ließen dies nicht gelten. „Wenn die deutsche Regierung hier wirklich Probleme sieht, hätte sie alle Traumprogramme verbieten müssen und nicht nur Aggressionsträume“, so Präsident Juri Iwanow. Bei Sex- oder Sport-Traumprogrammen sei die Traumerregung ähnlich hoch. Außerdem sehe die EU-Verfassung seit 2017 ein „Recht auf Rausch und Halluzination“ vor, das auch das selbstbestimmte Eingehen von „leichten Gesundheitsrisiken“ decke, so Iwanow.