: Entmietet mit beschränkter Hoffnung
Mieter haben nur begrenzt Anspruch auf Ersatz bei Eigenbedarf des Vermieters
KARLSRUHE ap ■ Der Bundesgerichtshof hat die Pflicht eines Vermieters begrenzt, einem wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieter eine freie Ersatzwohnung anzubieten. Nach zwei Urteilen ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, dem gekündigten Mieter eine Wohnung als Ersatz anzubieten, wenn eine solche frei ist. Dies gilt jedoch nur für Wohnungen im selben Haus oder Wohnkomplex und nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
In einem Fall meldete ein Vermieter in Berlin Eigenbedarf für die sechsköpfige Familie seines Bruders an. Der Rechtsstreit drehte sich darum, ob dem Mieter die frühere Wohnung des Bruders hätte angeboten werden müssen. Der BGH verneinte das, da die Wohnung nicht dem Vermieter gehöre, und bestätigte, dass auch für Geschwister Eigenbedarf zulässig ist.
Im zweiten Fall hatte ein Vermieter in Frankfurt am Main wegen Eigenbedarfs des Sohnes gekündigt. Nach Ablauf der Kündigungsfrist, aber noch während der Räumungsklage wurde eine Wohnung im selben Haus frei. Auch hier verneinte das BGH eine Anbietpflicht, weil die Kündigungsfrist bereits verstrichen war. Beide Eigenbedarfskündigungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Landgerichte müssen nun das berechtigte Interesse der Vermieter prüfen. (Az.: BGH VIII ZR 311/02 und VIII ZR 276/02)