: Bildungs-GmbH illegal
Rechnungshof bringt Bremer Senat in Erklärungsnot: Die Pläne für Bildungs- und Kita-GmbH verstoßen gegen die Anforderungen des Haushaltsrechts
Bremen taz ■ Der Rechnungshof blockiert die Gründung von Bildungs- und Kita-GmbH. Weil die Reform der öffentlichen Verwaltung nur zäh vorankommt, geht der Senat gern den Weg, staatliche Aufgaben in GmbHs, praktisch in privater Rechtsform, zu organisieren. Im Bildungs- und Kita-Bereich sollten die GmbHs es ermöglichen, laufende (konsumtive) Personalkosten über Investitionskapital zu bezahlen und so die Landeshaushaltsordnung zu umgehen, die die Finanzierung laufender Ausgaben per Kredite, also auf Pump, verbietet. Hier aber erhebt der Rechnungshof Einspruch.
Aufgrund eines Rechnungshof-Schreibens hat der Senat in der vergangenen Woche den Beschluss über die Gründung einer Kita-GmbH von der Tagesordnung genommen, in der Bürgerschaft wurde die Gründung der Bildungs-GmbH vertagt. Kernsatz aus dem Brief des Rechnungshofes: „Wir sehen die Voraussetzungen nach § 65 Landeshaushaltsordnung nicht als erfüllt an.“ Denn, so der Rechnungshof, bevor der Senat öffentliche Ausgaben aus der Verwaltung ausgliedert, müsse er klären, ob die erwarteten Effizienzsteigerungen nicht innerhalb der Behörde durch Reformen möglich wären; und warum die erforderlichen internen Reformen „unterlassen wurden“. Solange dies offen sei, so der Rechnungshof, könne nicht festgestellt werden, ob die private Rechtsform wirklich für den Effizienzgewinn notwendig ist.
Offenbar wollte der Senat diese Frage, die nach der Landeshaushaltsordnung beantwortet werden muss, auch gar nicht stellen. Denn, so moniert der Rechnungshof, die Formulierung des Auftrages an den Gutachter ging schon von der Tatsache der GmbH-Gründung aus. Der Gutachter sollte gar nicht klären, ob die Effizienzsteigerungen auch innerhalb der Behörde möglich gewesen wären. Fazit des Rechnungshofes: „Eine aufgabenkritische Analyse liegt nicht vor. Eine zuverlässige Bestandsaufnahme bestehender Probleme ist aber notwendig, um zu einer zukünftig verbesserten Aufgabenerledigung zu kommen. Sie ist unabdingbar für die Entscheidung, in welcher Organisationsform dies am wirtschaftlichsten geschehen kann.“ Im Falle der GmbH-Gründung bleibe daher auch unklar, wann Effizienzgewinne der privaten Rechtsform zu verdanken seien „und welche Einsparmöglichkeiten in der Vergangenheit aufgezeigt wurden und wo und aus welchen Gründen die Realisierung bisher gescheitert ist.“
Der Brief des Rechnungshofes bezieht sich auf die von der Bildungsbehörde geplante GmbH, die Argumente gelten aber für die Kita-GmbH gleichermaßen. Das Problem des Senats: Die beiden entscheidenden Punkte dürfen offiziell nicht genannt werden. Weder darf der Senat schriftlich einräumen, dass investive Mittel für Personalkosten verwendet werden sollen – das würde alle Zahlenwerke über die Sanierungserfolge Lügen strafen. Der Senat kann auch nicht darstellen, welche entscheidenden Effizienzgewinne aus der privaten Rechtsform resultieren, sie liegen bei Lohnkosten und Personalvertretungsrechten. Da der Personalrat einer Ausgliederung bei dieser Begründung nicht zustimmen könnte, muss der Senat allgemein von Effizienzgewinnen aus neuen organisatorischen Abläufen reden.
kawe