: Geltendes Recht gedeckt?
betr.: „Mit Sicherheit wenig zahlen“ (Sicherheitsdienste unterbieten sich, um an öffentliche Aufträge zu kommen), taz vom 22. 7. 03
Zunehmend beauftragen bundesdeutsche Städte/Gemeinden Sicherheitsfirmen mit immer weitreichenderen Aufgaben, ohne dabei zu prüfen, ob das geltende Recht dies auch tatsächlich deckt. So werden Realitäten geschaffen, die andernorts gerne übernommen werden. Ein Irrglaube ist, man könne einfach das „städtische Hausrecht“ und die zur Durchführung notwendigen (hoheitlichen) Befugnisse – durch einen Vertrag –auf Private übertragen. Auch nach Meinung der Lobbyverbände der Sicherheitsunternehmen ist dies nur durch Beleihung der Privaten mit einer „Amtsträgerschaft“ möglich. Die Mitarbeiter der beauftragten Sicherheitsfirma müssen dann sogar das Hoheitswappen der Stadt/Gemeinde – als Teil der Erkennbarkeit – an ihrer Kleidung tragen. Während z. B. Städte wie Bergheim (NRW), Langen (Hess.), Suhl (Thür.) und Altötting (Bay.) Sicherheitsunternehmen beauftragt haben, deren Tätigkeit von vielen Rathauspolitikern unkritisch positiv gesehen wird, mahnen hier übergeordnete Stellen wie Regierungspräsidien und Innenministerien diesen Punkt an. Staatliche Ordnungsaufgaben können eben nicht einfach privatisiert werden, weil der Status des privaten Sicherheitspersonals (keine Sonderrechte) und das Gewaltmonopol dies in der Bundesrepublik nicht zulassen (Art. 33 Abs. 4 GG)! Auch gibt es Zweifel daran, dass bei den Auftragsausschreibungen immer darauf geachtet wird, dass das von Sicherheitsfirmen eingesetzte Sicherheitspersonal die – zwischenzeitlich – vorgeschriebenen ausbildungsrechtlichen Anforderungen erfüllt. THOMAS BRUNST, Kassel
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