: Punktsieg für „Kalif“
Vorläufiger Abschiebeschutz für den Islamisten Metin Kaplan ist nach einem Urteil des OVG Münster rechtens
KÖLN taz ■ Die Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts (KVG), Metin Kaplan einen vorläufigen Abschiebeschutz zu gewähren, war rechtmäßig. Das entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG). Es wies damit eine Beschwerde der Stadt Köln zurück. Das KVG hatte Ende Mai die Abschiebung des Islamisten für mindestens zwei Monate untersagt.
Auslöser des juristischen Streits war die Entscheidung des OVG vom 26. Mai, wonach einer Abschiebung des selbst ernannten „Kalifen von Köln“ in die Türkei keine grundsätzlichen Hindernisse entgegenstehen. Allerdings hatten die Münsteraner Richter die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen und ausdrücklich davor gewarnt, den 51-Jährigen vorzeitig abzuschieben. Dagegen vertrat die Stadt Köln im Einklang mit Bundes- und NRW-Innenministerium die Auffassung, die Revision habe keine aufschiebende Wirkung. Deswegen wollte die Stadt Kaplan direkt in Abschiebehaft nehmen und am 2. Juni gen Bosporus ausfliegen. Dies vereitelte jedoch das KVG.
Zu Recht, befand das OVG in seiner unanfechtbaren Entscheidung: Denn eine Abschiebung Kaplans werde „sich bei realistischer Betrachtung nicht mehr rückgängig machen lassen“. Die verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsschutzgarantie habe jedoch auch die Aufgabe, „irreparable Folgen, die durch die Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme vor einer abschließenden gerichtlichen Überprüfung eintreten könnten, so weit wie möglich auszuschließen“, teilte das OVG gestern mit. Angesichts der engmaschigen Beobachtung, unter der Kaplan stehe, habe daher das „unbestreitbar gewichtige öffentliche Interesse, den Aufenthalt Kaplans im Bundesgebiet zum Zweck der Vorbeugung vor weiteren Straftaten baldmöglichst zu beenden“, zurückzutreten. Auch die Geltungsdauer des Abschiebestopps sei nicht zu beanstanden. (Az. 17 B 1154/04)
PASCAL BEUCKER