: Klage gegen LBK-Verkauf
Der Konflikt um den Verkauf des Landesbetrieb Krankenhäuser spitzt sich zu. Rechts-Senat plant baldigen Verkaufscoup, ver.di will Verfassungsgericht anrufen
Der Konflikt um den geplanten Verkauf des Landesbetrieb Krankenhäuser (LBK) durch den Rechts-Senat geht offenbar in eine entscheidende Phase. Für den morgigen Tag hat Finanzsenator Wolfgang Peiner (CDU) die Deputation seiner Behörde zu einer Sondersitzung zusammengetrommelt, am Freitag soll der LBK-Aufsichtsrat tagen. Der Landeschef der Gewerkschaft ver.di, Wofgang Rose, vermutet hinter dem Aktionismus, dass der Senat nun Druck machen will, die gesetzliche Grundlage für das Verscherbeln der städtischen Krankenhäuser zu schaffen.
Für ver.di und den Personalrat gibt es zurzeit zwei bedeutende Ebenen: „Um den LBK verkaufen zu können, muss das LBK-Gesetz geändert werden“, sagt Rose. Das soll wohl schon auf der ersten Bürgerschaftssitzung nach der Sommerpause im September geschehen.
Nach den bisherigen Informationen wird der Senat an einem Mehrheitsverkauf von 75 Prozent festhalten. Dazu soll der LBK als Anstalt des öffentlichen Rechts gespalten werden. Ein Teil soll zu einer „Besitzgesellschaft“ umgewandelt werden, die auch die Lasten aus den Pensionsansprüchen zu tragen hat. Den eigentlichen Betrieb der sieben LBK-Kliniken soll dann eine „Betriebsgesellschaft“ übernehmen. „Da gibt es Handlungsmöglichkeiten wie bei jeder Betriebsänderung“, sagt Rose. So denkt ver.di an einen „Überleitungstarifvertrag“, in dem die sozialen Belange der 12.500 MitarbeiterInnen geregelt und ein Rückkehrrecht zur Stadt verankert werden kann.
Die andere Ebene ist mittlerweile von der Volksmobilisierung zur juristischen Auseinandersetzung verkommen. Da der Senat offenkundig vor hat, das erfolgreiche Volksbegehren „Gesundheit ist keine Ware“ gegen den LBK-Verkauf zu unterlaufen, indem er vor dem bindenden Volksentscheid durch Verkauf vollendete Tatsachen schafft, hat ver.di eine Expertise in Auftrag gegeben. Sie soll die Möglichkeit einer Verfassungsklage ausloten.
Denn es stehen sich zwei Verfassungsstränge gegenüber: Einerseits das Volksbegehren auf der Basis der Volksgesetzgebung, andererseits die gewählte Bürgerschaft als Parlament. Daher gibt es verfassungsrechtliche Anzeichen dafür, dass nicht ein Verfassungsorgan mit einem Trick ein anderes aushebeln darf und bis zum Volksentscheid eine „Sperrwirkung“ oder eine „aufschiebende Wirkung“ eintritt. „Eine kalte Enteignung werden die Gewerkschaften nicht widerstandslos hinnehmen“, sagt Rose: „Wir gehen davon aus, dass die Expertise in zwei Wochen vorliegt.“ KAI VON APPEN