: Arbeitslos: Vorsorge futsch
BERLIN afp ■ Arbeitslose müssen unter Umständen eine private Altersvorsorge zu großen Teilen aufbrauchen, ehe sie Arbeitslosenhilfe erhalten. Die Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 sei hier eindeutig und verstoße nicht gegen Sozialgesetzbuch und Grundgesetz, urteilte gestern das Landessozialgericht Berlin. Es hob das Urteil des Sozialgerichts Berlin auf, das die Pläne für das Arbeitslosengeld II in Frage gestellt hatte. Das LSG erklärte aber, für die dort geplanten deutlich niedrigeren Freibeträge könne sich die Frage neu stellen, und ließ die Revision zum Bundessozialgericht zu. Bis 2001 war eine „angemessene Altersvorsorge“ ausdrücklich geschützt. Ab 2002 wurde der Schutz aufgehoben. Im konkreten Fall hatte ein 47-jähriger Raumausstatter überwiegend selbstständig gearbeitet und einen gesetzlichen Rentenanspruch von nur 166 Euro erworben. Das Arbeitsamt verlangte nun, er müsse fast 30.000 Euro aus seiner Kapitallebensversicherung aufbrauchen, ehe er Arbeitslosenhilfe erhalte. (Az.: L 6 AL 16/03)