: Grünes Licht für Verbot von Akademiebesuch
Karlsruher Richter weisen Beschwerden von Eltern zurück, deren Kinder die islamistische König-Fahd-Schule in Bonn verlassen müssen. Auch Koblenzer Richter entscheiden: Deutsche Schulpflicht gilt unabhängig von der Religion
KÖLN taz ■ Schlechte Karten für die umstrittene Bonner König-Fahd-Akademie: Mangels Erfolgsaussichten nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fünf Verfassungsbeschwerden, mit denen Eltern den Besuch der islamistischen Einrichtung für ihre Kinder durchsetzen wollten, nicht zur Entscheidung an. Damit hat sich das Gericht de facto hinter die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und des Bonner Schulamts gestellt.
So sah das BVerfG keinen Grund, mehrere Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln und des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG) zu beanstanden. Für die Karlsruher Richter deutete nichts darauf hin, dass ihre Kollegen nicht gründlich gearbeitet hätten, als sie dem Schulamt grünes Licht für einen „Sofortvollzug“ gaben. Der bedeutet, dass die betroffenen Schüler die saudische Akademie sofort und nicht erst nach dem Ende des Hauptverfahrens, das sich noch Jahre hinziehen kann, verlassen müssen.
In einem konkreten Fall hatten die Eltern einer Schülerin das BVerfG angerufen, denen zuvor das OVG bescheinigt hatte, das Bonner Schulamt belogen zu haben. Die Eltern hatten wahrheitswidrig behauptet, in nächster Zeit nach Ägypten zurückkehren zu wollen. Als die Täuschung aufflog, widerrief das Schulamt die Ausnahmegenehmigung und ordnete den sofortigen Vollzug an. Sowohl das Kölner Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht hatten dies gebilligt.
Auch das Verwaltungsgericht Koblenz hat in vier Eilbeschlüssen gegen arabische Eltern entschieden, die ihre Kinder statt auf eine Grundschule in Remagen auf die König-Fahd-Akademie schicken wollten. Die Eltern hatten argumentiert, dass bereits Geschwisterkinder die Akademie besuchten. Da die Kinder in zwei Sprachen und Kulturen aufwüchsen, sei der Besuch einer deutschen Grundschule für sie mit besonderen Problemen verbunden – etwa der Befreiung vom Sexualkunde- und Sportunterricht, von Klassenfahrten oder der Rücksichtnahme auf religiöse Fastenpflichten. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Schulbehörde, die das Begehren abgelehnt hatte. Schulpflicht bestehe unabhängig von Staatsangehörigkeit und Religion, so die Richter. Die deutsche Schule solle die Voraussetzungen für die Integration in die hiesige Gesellschaft schaffen. Es bestehe ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten Parallelgesellschaften entgegenzuwirken. Deswegen müssten dauerhaft hier lebende Kinder auch deutsche Schulen besuchen.
PASCAL BEUCKER