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Archiv-Artikel

miethai & co Fristlose Kündigung Zahlungsrückstand muss nachvollziehbar sein

Das Landgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2003 (Geschäfts-Nr. 316 S 43/03) die Räumungsklage eines Vermieters zurückgewiesen, weil er in der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges den Grund nicht ausreichend angegeben hatte. Denn nach der Mietrechtsreform müssen jetzt auch fristlose Kündigungen eine ausreichende Begründung enthalten.

In dem Fall war dem Mieter wegen Zahlungsverzuges gekündigt worden. Der Vermieter hatte in seiner Kündigung lediglich einen Gesamtrückstand beziffert und auf einen anliegenden Auszug aus dem Mietenkonto verwiesen. Zwar meinte das Gericht, dass es im Einzelfall genügen könne, wenn ein ausführlicher Mietenkontoauszug beifügt wird.

Vorliegend war jedoch ein Kontoauszug beigefügt worden, der schon mit einem Saldovortrag begann. Der gekündigte Mieter konnte somit nicht nachvollziehen, wie der angebliche Zahlungsrückstand im Einzelnen zustande gekommen ist. Das Mietverhältnis war also nach Auffassung des Gerichtes nicht wirksam gekündigt worden.

Diese Entscheidung ist richtig und für betroffene Mieterinnen besonders wichtig, weil eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges nicht das Ende eines Mietverhältnisses bedeuten muss. Denn nach dem Gesetz haben Mieterinnen die Möglichkeit, eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges aus der Welt zu schaffen, wenn der Zahlungsrückstand spätestens zwei Monate nach Einreichung der Räumungsklage vollständig ausgeglichen wird. Da nunmehr der Rückstand künftig nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden muss, kann die Berechtigung der geforderten Mietbeträge besser überprüft werden – der erste Schritt, den Mietrückstand rechtzeitig auszugleichen und das Mietverhältnis zu retten.

Fotohinweis: Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de