Miethai & CoTaktik bei der Wohnungsübergabe
: Klauseln und Auswege

Nach der neuen Rechtssprechung des BGH sind Mieter häufig nicht mehr zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet (mehrfach im taz-Miethai erläutert). Auffällig in der Beratungspraxis ist aber, dass sich Mieter erst bei der Wohnungsübergabe verpflichten, die Arbeiten durchzuführen. So verspielen sie nicht selten ihre gute rechtliche Ausgangssituation. Die nachstehenden Verhaltenstipps helfen, den Übergabestress gering zu halten und Rechte zu wahren.

Sinnvoll ist in der Regel ein Vorabnahmetermin. Hier kann rechtzeitig vor Mietende geklärt werden, welche Erwartungen der Vermieter an die Mieter hat. Schlau ist es, sich erst einmal alles anzuhören und zu notieren. Ob die Erwartungen des Vermieters durch den Mietvertrag gedeckt sind, kann dann in Ruhe in einer rechtlichen Beratung geklärt werden.

Nicht ratsam ist es, sich vor Ort mit dem Hausmeister oder Sachbearbeiter über die Wirksamkeit einzelner Renovierungsklauseln zu streiten. Man kann Zweifel an den Forderungen anmelden, wenn sie in keiner Weise durch den Mietvertrag gedeckt sind, und so verbleiben, dass man sich zunächst beraten lässt, bevor man sich einigt. Wichtig ist also, dass man am Ende nichts unterschreibt, was einem nicht hundertprozentig passt. Denn es gibt keine Verpflichtung, irgendetwas zu unterschreiben. „Ich werde darüber nachdenken“ oder „Mal sehen, wozu ich verpflichtet bin“ sind brauchbare Sätze am Ende einer Vorabnahme.

Auch für die Endabnahme gelten diese Verhaltensregeln. Am besten hat man einen Zeugen bei der Abnahme dabei (nicht den zweiten Hauptmieter, sondern jemanden außerhalb des Mietverhältnisses). Man kann auch selbst ein Protokoll vorbereiten, in dem der Vermietervertreter und der Zeuge den Zustand der Wohnung und getroffene Absprachen bestätigen. Ist man sich nicht einig, sollten aber keine Sätze fallen wie „Ich mache hier gar nichts mehr“ oder „Ich tue alles, was Sie meinen“. Mit unverbindlichen Floskeln (s. o.) bewahrt man sich die Chance, die Kaution ohne Abzüge zurückzuerhalten.

Wichtig ist nur, dass die Schlüssel abgegeben werden. Damit der Vermieter dies nicht als Weigerung versteht, noch etwas in der Wohnung nachzubessern, sollte man sagen: „Das bedeutet nicht, dass ich nichts mehr machen werde.“ Wegen der im Mietvertrag enthaltenen Klauseln sollte unbedingt eine Rechtsberatung aufgesucht werden, denn nicht alle Klauseln zur Durchführung von Schönheitsreparaturen sind unwirksam.

Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www. mhmhamburg.de