: BGH prüft eBay-Käufe
Bundesrichter erwägen ein Widerrufsrecht für Internet-Versteigerungen, das dem bei Telefonverkäufen ähnelt
KARLSRUHE dpa ■ Unzufriedene eBay-Käufer können möglicherweise nachträglich die ersteigerten Artikel wieder loswerden und die Bezahlung verweigern. Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft, ob das Widerrufsrecht bei „Fernabsatzverträgen“ – also etwa beim Kauf per Telefon – auch für Versteigerungen des Internetauktionshauses gilt. In einer mündlichen Verhandlung deutete die Senatsvorsitzende Katharina Deppert gestern an, Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes könnten dafür sprechen, die zweiwöchige Widerrufsfrist auch beim Internetkauf über eBay anzuwenden. Der BGH wird sein Urteil am 3. November verkünden.
Im vorliegenden Fall ersteigerte ein Verbraucher bei eBay ein Diamantarmband von einem Schmuckhändler, verweigerte aber die Bezahlung, weil es nicht seinen Erwartungen entsprach. Er pocht nun auf sein Widerrufsrecht. Darüber gibt es Streit, weil bei Versteigerungen eigentlich kein Widerrufsrecht gilt. Der Klägeranwalt argumentiert, das eBay-Verfahren sei keine echte Versteigerung, bei der der Vertrag erst mit Zuschlag des Auktionators zu Stande käme. Zudem eröffne die Internetauktion Missbrauchsmöglichkeiten, die Verbraucherschutz erforderten. Ähnlich wie bei einer telefonischen Order erfolge die Bestellung über eBay „relativ blind“.