: STICHWORT MITBESTIMMUNG
Die ersten Vorläufer der heutigen Mitbestimmung von Arbeitnehmervertretern in den Unternehmen gab es bereits Ende des 19. Jahrhunderts. Mit der Novellierung der Gewerbeordnung 1891 wurde die Möglichkeit zur Bildung von Arbeiterausschüssen in Unternehmen geschaffen. In der Weimarer Republik wurde die Mitbestimmung konkretisiert und 1920 im Betriebsrätegesetz auf eine juristische Grundlage gestellt. Die Nazis beendeten diese Entwicklung vorerst.
1951 wurde nach heftigen Konflikten, in denen sogar mit Generalstreik gedroht wurde, das Montanmitbestimmungsgesetz für Kohle- und Stahlunternehmen verabschiedet. Das sieht eine paritätische Besetzung des Aufsichtsrates vor, das heißt, Kapital- und Arbeitnehmerseite besetzen jeweils die Hälfte der Aufsichtsratsplätze. Hinzu kommt eine neutrale Person für Pattsituationen.
Firmen aus anderen Branchen mit mehr als 2.000 Beschäftigten müssen sich seit 1976 nach dem Mitbestimmungsgesetz richten. Das sieht ebenfalls eine paritätische Besetzung vor. Allerdings zählt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden doppelt. Dieser wird von den Anteilseignern bestimmt. Die Vertreter der Beschäftigten sind also im Konfliktfall faktisch in der Unterzahl.
Für Firmen mit 500 bis 2.000 Mitarbeitern gilt seit 1952 das Betriebsverfassungsgesetz. Hier steht den Vertretern der Arbeitnehmer ein Drittel der Sitze in dem Gremium zur Verfügung. STEP