: eBay – das neue Recht auf Rückgabe
Der Bundesgerichtshof entschied: Kunden dürfen Waren zurücksenden, die sie bei einem gewerblichen eBay-Anbieter erstanden. Gründe müssen sie nicht nennen. Das Internet-Auktionshaus begrüßt das Urteil. Das Mitbieten werde attraktiver
AUS KARLSRUHE CHRISTIAN RATH
Wer bei einem gewerblichen eBay-Händler Waren ersteigert, kann diese künftig binnen 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern in einem Grundsatzurteil entschieden. Das Internet-Auktionshaus begrüßte die Entscheidung.
Im konkreten Fall ging es um ein Schmuckstück, das ein gewerblicher Händler bei eBay zum Einstiegspreis von einem Euro anbot. „Wunderschönes Diamantarmband in 15 Karat Gold“, lautete das Angebot. Das Höchstgebot belief sich am Ende auf 252,51 Euro. Doch als der Käufer das Armband per Post erhielt, war er enttäuscht. Er hatte nicht damit gerechnet, dass die Diamanten industriell gefertigt waren. Der Käufer wollte das Armband deshalb zurückgeben, der Verkäufer lehnte das ab.
Der BGH gab nun dem Käufer Recht. Die Richter können sich auf eine Bestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) berufen, die ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumt, wenn der Kauf per Internet, Telefon oder Postkarte abgeschlossen wurde. Auf den ersten Blick überrascht das BGH-Urteil, denn laut Gesetz gilt das Widerrufsrecht nicht bei Versteigerungen. Doch die Richter stellten nun fest, dass ausgerechnet die eBay-Verkäufe – entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch – keine Versteigerungen sind. Denn bei eBay gibt der Händler ein Angebot ab, und der Käufer, der bei Zeitablauf das höchste Gebot abgegeben hat, nimmt damit das Angebot an. Bei einer Versteigerung ist es genau umgekehrt: Der Höchstbietende macht das Angebot und der Versteigerer entscheidet, ob er den Zuschlag gibt.
Der Anwalt des Schmuckhändlers hatte zwar gefordert, dass die Ausnahme für Versteigerungen auch für eBay gelten soll. Doch die vorsitzende Richterin Katharina Deppert lehnte dies ab. „Ausnahmen vom Verbraucherschutz sind eng auszulegen“, sagte sie zur Begründung. Das Widerrufsrecht gilt allerdings nur für gewerbliche Verkäufer. Schätzungen zufolge sind sie für etwa ein Drittel der eBay-Angebote verantwortlich, Tendenz steigend. Für private Versteigerer ändert sich durch das gestrige Urteil nichts.
Nach Auffassung des Hamburger Rechtsanwalts Uwe Schlömer, der als eBay-Experte gilt, können Waren, die in der Vergangenheit von kommerziellen Anbietern ersteigert wurden, unter Umständen auch heute noch zurückgegeben werden. Die 14-Tages-Frist beginne nur zu laufen, wenn der Käufer über sein Widerrufsrecht informiert wurde, so Schlömer.
Ebay begrüßte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, denn sie sorge für Rechtssicherheit. Außerdem erhöhe der verbesserte Verbraucherschutz die Attraktivität des Online-Marktplatzes. Schon bisher hatten viele gewerbliche Händler bei den Auktionen freiwillig ein Rückgaberecht eingeräumt. Bei Verkäufen zum Festpreis, die im gewerblichen eBay-Handel etwa ein Drittel der Angebote ausmachen, galt das Rückgaberecht ohnehin.