: Erziehungsgeld für alle
Bundesverfassungsgericht gesteht auch Personen mit Aufenthaltsbefugnis das Recht auf Erziehungsgeld zu
KARLSRUHE ap/dpa ■ Ausländischen Bürgern mit einer Aufenthaltsbefugnis darf das Erziehungsgeld nicht generell versagt werden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG; Az. 1 BvR 2515/95 – 6. Juli 2004) erklärte Paragraf 1 Abs. 1a des Bundeserziehungsgeldgesetzes von 1993 für verfassungswidrig, weil dieser gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Das Gericht gab damit der Verfassungsbeschwerde einer in Deutschland lebenden Türkin statt. Im Jahr 2000 bekam diese ein Kind. Ihrem Antrag auf Erziehungsgeld wurde nicht stattgegeben. Weder ihr Widerspruch noch die Klagen vor den Sozialgerichten hatten Erfolg, weshalb sie im Jahr 1995 Verfassungsbeschwerde erhob. Die angegriffene Regelung galt bis zum 31. Dezember 2000. Sie muss nun bis Ende 2005 geändert werden. Bürger mit Arbeitsberechtigung und Aufenthaltsbefugnis können durch den Beschluss auf die nachträgliche Auszahlung von Erziehungsgeld hoffen. Die aktuelle Fassung des Gesetzes bezieht Bürger mit Aufenthaltsbefugnis ein. Das BVerfG forderte den Gesetzgeber auf, entsprechende Regelungen des Zuwanderungsgesetzes, das am 1. Januar 2006 in Kraft treten wird, auf deren Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Anfang Dezember kassierte das BVerfG schon die Versagung von Kindergeld gegenüber Inhabern einer Aufenthaltsbefugnis. Die Aufenthaltsbefugnis ist eine schwache Form der Genehmigung des Aufenthalts von Ausländern. Sie ist befristet und an einen Grund gebunden. Daneben stehen Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung. Die Duldung wird es von 2005 an nicht mehr geben. CGA