Offizielle private Worte

Bambule-Protest: FSK-Redakteur wegen Veröffentlichung eines Telefonmitschnitts mit der Polizeipressestelle zu 80 Tagessätzen verurteilt

Von KAI VON APPEN

Die Atmosphäre der gestrigen Verhandlung deutete auf einen ganz anderen Ausgang hin: Musste die Staatsanwaltschaft doch Teile der Anklage wegen verfassungsrechtlich fragwürdiger Polizei-Ermittlungen fallen lassen, räumte der Angeklagte doch durchaus ein, einen Fehler mangels Rechtskenntnissen gemacht zu haben und bejahten im Prinzip alle Prozessbeteiligten ein berechtigtes „Informationsinteresse der Öffenlichkeit“ an der Recherche. Aber dann holte Amtsrichter Thomas Semprich doch zum Paukenschlag aus und verurteilte den Redakteur des Freien Sender Kombinats (FSK), Werner Pomrehn, zu 80 Tagesätzen wegen „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“. Pomrehn schrammt damit knapp an einer Vorstrafe vorbei.

Der Stein des Anstoßes: Pomrehn war im Rahmen eines Bambule-Protests im Oktober 2003, auf der zwei Demonstranten nach ihrer Festnahme in ein Krankenhaus eingeliefert werden mussten, bei Polizeisprecher Ralf Kunz zwecks offizieller Stellungnahme vorstellig geworden. Er wollte Details zu dem Vorfall erfahren – vergeblich: „Es war offensichtlich, dass entweder die Polizeipressestelle intern falsch informiert worden ist oder die Öffentlichkeit von der Pressestelle“, sagte Pomrehn gestern. Darum habe sich FSK damals entschlossen, die beiden Gespräche zu senden, die Pomrehn – ohne es offiziell anzukündigen – mitgeschnitten hatte. „Ich hatte mich mit meinem Namen und FSK gemeldet und war davon ausgegangen, dass klar war, dass ich das als Interview führe“, verteidigte er sich. „Ich hatte keinen Zweifel, dass ich die Gespräche veröffentlichen durfte.“

Wie Verteidiger Ralf Ritter in der Rechtsdebatte ausführte, gibt es die höchstrichterliche Rechtssprechung, dass in der täglichen Praxis für Pressesprecher von Behörden der Vertrauensschutz nicht gelte, sofern nicht ausdrücklich Vertraulichkeit ausgemacht werde. Ritter: „Hier geht es nicht um Intimes oder eine Privatphäre, sondern um die, wenn vielleicht auch missglückte, offizielle Selbstdarstellung der Polizei.“ Deren Sprecher Kunz räumte bei seiner Vernehmung ein, zwar nicht gefragt worden zu sein, aber: „Ich hätte mich nicht anders verhalten, nur vielleicht nicht so viel gesagt.“

Richter Semprich machte im Urteil indes nun einen überraschenden Spagat. Die Inhalte des Gesprächs seinen zwar durchaus für die Öffentlichkeit bestimmt und von Relevanz gewesen. Es sei aber ein Unterschied, ob „das gesprochene Wort“ an eine breite Öffentlichkeit gelangt. „Es waren die Worte des Zeugen Kunz, die über den Äther gingen“, führte Semprich aus. „Es ist ein Unterschied, in welcher Art und Weise man ein Gespräch führt und ob dann jedes peinliches Ääh oder Stottern gesendet wird.“

Die Radiosendung mit den Gesprächen hatte auch eine Razzia beim FSK zur Folge, über deren Rechtmäßigkeit das Bundverfassungsgericht noch zu entscheiden hat.