Miethai & Co Streu- und Räumverpflichtung
: Eisige Zeiten

Der Winter ist endlich da, Eis- und Schneeglätte behindern nicht nur Rad- und Autofahrer, sondern auch Fußgänger erheblich. Wer es morgens eilig hat, darf sich bis 8.30 Uhr nicht darauf verlassen, dass die Gehwege bereits abgestreut und gehsicher sind. Wenn es in der Nacht zuvor geschneit hat, muss nämlich in Hamburg auf den öffentlichen Gehwegen an den Werktagen bis 8.30 Uhr der Schnee geräumt bzw. abgestreut sein (§ 33 Hamburgisches Wegegesetz), an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr.

Streupflichtig ist im Mietverhältnis grundsätzlich der Vermieter, er ist für das Räumen und Streuen der Zuwege zur Wohnung oder Garage und auch für den öffentlichen Gehweg verantwortlich. Meist lässt er diese Tätigkeit durch den Hausmeister oder Firmen ausführen. Der Winterdienst kann aber auch wirksam auf die Mieter – dies sind meist die Mieter der Erdgeschosswohnungen – übertragen werden. Hierzu bedarf es jedoch einer eindeutigen Vereinbarung im Mietvertrag, in der konkret das Wann und Wie geregelt ist. Ein bloßer Hinweis in der Hausordnung reicht nicht.

Tagsüber besteht die Streupflicht für den Streuverpflichteten unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls. Schneit es also während des Tages erneut, muss nach Aufhören des Schneefalls nochmals gestreut werden. Bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen, wie etwa bei anhaltendem gefrierenden Sprühregen, entfällt die Streupflicht übrigens nicht, vielmehr intensiviert sie sich noch. Nach 20 Uhr besteht keine Streu- und Räumverpflichtung. Wer also nachts unterwegs ist, sollte besonders vorsichtig sein.

Andree Lagemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de