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Archiv-Artikel

Spielhallenlizenz für Internet-Cafés

LEIPZIG afp ■ Internet-Cafés benötigen unter Umständen eine Spielhallenerlaubnis. Dies gelte, „wenn der Betrieb durch die Bereitstellung von Computern zu Spielzwecken geprägt ist“, heißt es in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Dabei ist es unerheblich, ob die angebotenen Spiele Gewinne vorsehen. Für die betroffenen Internet-Cafés kann dies zu erheblichen Mehrkosten führen, weil zahlreiche Kommunen für Spielhallen eine gesonderte Vergnügungssteuer erheben. Zudem dürfen sich nach dem Jugendschutzgesetz Kinder und Jugendliche nicht in Spielhallen aufhalten. Im konkreten Fall hatte die Berliner Gewerbeaufsicht gegen ein Internet-Café ein Verfahren wegen des unerlaubten Betriebs einer Spielhalle eingeleitet und die Fortführung des Betriebs ohne Erlaubnis untersagt. Dagegen klagte das Café ohne Erfolg. Für den gewerblichen Betrieb von Spielgeräten ist seit 1960 eine Spielhallenerlaubnis oder für einzelne Geräte in Gaststätten eine Aufstellungserlaubnis erforderlich (Az: 6 C 11.04).