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Archiv-Artikel

Klage gegen Hassprediger-Vorwurf

Der Anwalt des beschuldigten ägyptischen Imams der Abu Bakr-Moschee setzt auf das Verwaltungsgericht: Mindestens müsse sein Mandant einreisen können, um gegen die Vorwürfe Stellung nehmen zu können

Von ede

Bremen taz ■ Der als Hassprediger vom Land Bremen ausgewiesene ägyptische Imam der Abu Bakr Moschee, Nabih Abd El Karim, klagt gegen seine Ausweisung. Der Anwalt des muslimischen Geistlichen, Hans-Eberhard Schultz, erwartet eine baldige Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen Eilantrag. Dieser ziele auf eine Wiedereinreise des Imams ab, damit dieser zu den erhobenen Vorwürfen selbst Stellung nehmen könne. Dies sei angesichts der schwerwiegenden Anschuldigungen das Mindeste. Vorstandsmitglieder der Abu Bakr Moschee erneuerten gestern bei einer Pressekonferenz frühere Bekundungen, wonach der Imam nicht zur Gewalt aufgerufen habe. Im ihm unter anderem vorgeworfenen „Aufruf zum Djihad“ sei der Begriff Djihad falsch verstanden worden.

Ins Zentrum der Pressekonferenz rückte die Moscheegemeinde gestern die Frage nach den Urhebern der Vorwürfe, die Mitte Februar dazu geführt hatten, dass der auf Heimaturlaub bei Frau und vier Kindern befindliche 43-jährige Imam nicht wieder nach Deutschland einreisen kann. Dabei räumte der Vorstand ein, dass der Geistliche sich wohl kritisch gegenüber Israel und den USA geäußert habe. Dies habe das Maß einer Meinungsäußerung, „wie etwa im Fernsehen“, jedoch nicht übertroffen. Keinesfalls habe der Mann zu Gewalt aufgerufen – wie dies die Verfügung der Innenbehörde vom 14. Februar dieses Jahres feststellt.

Danach hat der Imam in 15 Freitagsgebeten zwischen Juli 2004 und Januar 2005 unter anderem „im Sinne des ‚tiefgreifenden Islam‘ des Khalifen Abu Bakr“ zum „weltweiten Widerstand der islamischen Bruderschaften gegen die ‚Kreuzzüge‘ der USA und Israel in Afghanistan, Irak und Palästina“ aufgerufen. Zuletzt soll er am 21. Januar dieses Jahres gefordert haben, das Leben für den Djihad zu opfern“ – eine Darstellung, die Gemeindemitglieder für eine Falschdeutung halten. Es sei darum gegangen, Spenden für Tsunami-Opfer einzuwerben – nicht etwa um Geld für Extremisten. Bei einer anderen Gelegenheit habe der Vorstand um Spenden für den Heimataufenthalt des schlecht bezahlten Geistlichen gebeten. Die auf Arabisch gehaltene Predigt, aber auch der Gesamtzusammenhang, seien offenbar spätestens durch die Übersetzung ins Deutsche verfälscht worden. Die Innenbehörde dagegen hatte geschlossen: „Durch den Versuch, die terroristischen Aktivitäten sowohl finanziell als auch personell zu unterstützen, sind Sie als ausländischer Unterstützer terroristischer Gewalttäter anzusehen.“

„Wir warten jetzt auf die angeforderten Originalunterlagen“, sagte gestern Rechtsanwalt Schultz. Bislang lege die Mischung aus direkter und indirekter Rede im Schreiben der Innenbehörde den Verdacht nahe, dass einige der Behauptungen auf Vermutungen, nicht aber auf Tatsachen beruhten. Problematisch seien möglicherweise Quellen und Übersetzung der Anschuldigungen, die zudem der friedlichen Haltung des Imams widersprächen. Der habe im ägyptischen Fernsehen gegen Gewalt Stellung bezogen. Der Mann sei ein für die Arbeit in Deutschland beurlaubter ägyptischer Beamter, berichteten Moscheemitglieder. Wegen der Vorwürfe sei er auch von der ägyptischen Polizei befragt worden.

Er hoffe, dass das Gericht die erhobenen Vorwürfe sorgfältig prüfe – zumal sie für seinen Mandanten unverhältnismäßige Folgen hätten, sagte gestern Schultz. „Sie betreffen die Grundrechte auf Religions- und Meinungsfreiheit und auf die Freiheit der Berufsausübung.“ Der Bremer Anwalt bezweifelt, dass die Voraussetzungen zu einer Ausweisung nach dem neuen Zuwanderungsgesetz (§54, 5a) überhaupt gegeben seien. Allein der Verdacht auf Gefährdung der demokratischen Grundordnung reiche nicht aus. Dem widerspricht die Bremer Innenbehörde. ede