: IG-Metaller muss nicht blechen
MÜNCHEN dpa ■ Eine Gewerkschaft kann Mitglieder, die als Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten aktiv sind, nicht allein per Satzung zur Abführung von Einkünften aus dieser Tätigkeit verpflichten. Das Landgericht München wies eine entsprechende Klage der IG Metall ab. Satzungsbestimmungen, wonach ein Gewerkschaftsmitglied die Vergütung für Tätigkeiten der Mitbestimmung teils an einen Dritten abzuführen habe, seien unwirksam, wenn sich das Mitglied nicht damit einverstanden erkläre, so die Begründung. Die IG Metall hatte einen Gewerkschafter auf die Abführung eines Teils seiner Einkünfte verklagt, die er als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat erhalten hatte. Dabei stützte sie sich auf eine Richtlinie ihrer Satzung, wonach über solche Einkünfte Rechenschaft abgelegt und ein Teil davon nach bestimmten Grundsätzen abgeführt werden müsse. Das Gewerkschaftsmitglied hielt dagegen, er habe sein Aufsichtsratsmandat über eine Persönlichkeitswahl erlangt, die IG Metall habe seine Wahl nicht unterstützt. Dies sei aber Voraussetzung, wenn er zur Abgabe eines Teils seiner Einkünfte verpflichtet werden solle.