piwik no script img

Archiv-Artikel

Überprüfung ist nicht freiwillig

KLAGE Journalisten könnten sich auf verletzte Grundrechte berufen

Sportjournalisten können nicht frei entscheiden, ob sie über ein Großereignis berichten wollen oder nicht

FREIBURG taz | Sollte die taz gegen die verweigerte Akkreditierung zur Leichtathletik-WM klagen wollen, könnte sie sich vor allem auf zwei Argumente stützen. Die fehlende gesetzliche Grundlage für eine Sicherheitsüberprüfung und die Pressefreiheit.

Bisher gibt es für Sicherheitsüberprüfungen bei Großveranstaltungen keine spezielle Rechtsgrundlage. Sie wäre aber nach weit verbreiteter Meinung erforderlich, weil hier in die Grundrechte der Personen eingegriffen wird, die sich durchleuchten lassen. Betroffen ist vor allem das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Bisher wird von den Veranstaltern damit argumentiert, dass die Durchleuchtung ja freiwillig sei. Das ist aber zweifelhaft, weil ja zum Beispiel Sportjournalisten nicht frei entscheiden können, ob sie über ein wichtiges Ereignis berichten wollen oder nicht. Die fehlende gesetzliche Grundlage betrifft Würstchen-Verkäufer, Fahrdienste und Journalisten gleichermaßen. Bei Journalisten kommt hinzu, dass sie sich auch auf die Pressefreiheit berufen können. Diese ist belastet, wenn Polizei und Verfassungsschutz per Sicherheitsüberprüfung (vor)entscheiden, wer über ein Großereignis berichten darf und wer nicht.

Die Klage gegen ein Akkreditierungsverfahren könnte allerdings scheitern, wenn Gerichte angesichts der aktuellen Terrorgefahren zumindest die bevorstehende Leichtathletik-WM als besonders gefährdet einstufen. Immerhin findet sie kurz vor der Bundestagswahl in der deutschen Hauptstadt Berlin statt und die Sicherheitsbehörden warnen schon seit Wochen vor Anschlägen. Hinzu kommen prozessrechtliche Probleme: Ein Eilverfahren hätte sofort nach Verweigerung der Akkreditierung gestartet werden müssen. Und für eine Feststellungsklage, die auch noch nach der WM entschieden werden kann, fehlt eventuell die Wiederholungsgefahr. Schließlich wird sich das Berlin Organising Committee nach der WM wohl auflösen.

Dass die WM von einer privatrechtlichen GmbH, der Berlin Organising Committee GmbH, durchgeführt wird, dürfte dem möglichen Erfolg einer Klage aber nicht im Wege stehen. Sie kann hier nicht frei nach Gusto agieren, schließlich sind das Land und der Bund an der GmbH beteiligt und es handelt sich um ein Ereignis von öffentlichem Interesse. Außerdem wird die Sicherheitsüberprüfung von staatlichen Behörden durchgeführt.

CHRISTIAN RATH