: Hausverbot für Nazis möglich – mit exquisitem Konzept
JUSTIZ Bundesgerichtshof gibt Brandenburger Hotelier, der den NPD-Politiker Udo Voigt nicht aufnehmen wollte, teilweise recht. Geschlossene Verträge seien jedoch einzuhalten. Hotelverband: Was ist bei Buchungen über Internetportale und Reisebüros?
HOTELIER HEINZ BAUMEISTER
KARLSRUHE taz | Ein Brandenburger Hotelier durfte ein Hausverbot gegen den damaligen NPD-Chef Udo Voigt verhängen, weil er die Anwesenheit von Rechtsextremisten in seinem Hotel als geschäftsschädigend wertete. Dies entschied jetzt ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH). Allerdings sei das Hausverbot vom 6. bis 10. Dezember 2009 rechtswidrig gewesen – genau an den Tagen, an denen Voigt mit seiner Frau dort übernachten wollte.
Es war keine politische Reise, das Ehepaar Voigt wollte nur ein paar Tage ausspannen – im Hotel Esplanade in Bad Saarow am Scharmützelsee. Voigts Frau hatte den Kurzurlaub bei Tchibo gebucht und bereits die Bestätigung erhalten. Doch als Hotelier Heinz Baumeister davon erfuhr, stornierte er und erteilte Voigt ein dauerhaftes Hausverbot. Schriftlich teilte er mit: „Die politische Überzeugung von Herrn Voigt ist mit dem Ziel unseres Hauses, jedem Gast ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten, nicht zu vereinbaren.“
Voigt klagte gegen das Hausverbot und verlor zunächst beim Landgericht Frankfurt (Oder) und beim Oberlandesgericht Brandenburg. Beim Bundesgerichtshof war das Ergebnis nun weniger eindeutig. Allerdings entschied auch der BGH, dass sich Voigt nicht auf das 2005 eingeführte Allgemeine Gleichbehandlungsgebot berufen könne. Denn bei zivilrechtlichen Geschäften sind Bürger nicht vor einer Diskriminierung wegen ihrer „Weltanschauung“ geschützt. Das Merkmal war kurz vor Beschlussfassung im Bundestag aus dem Gesetz gestrichen worden, damit sich Rechtsradikale nicht darauf berufen können.
Voigts Grundrecht auf Gleichbehandlung (Artikel 3 Grundgesetz) gelte gegenüber einem privaten Hotel nur mittelbar, betonte Richter Wolfgang Krüger. Es müsse deshalb gegen die Grundrechte des Hoteliers abgewogen werden. Hier räumte der BGH dem Hausrecht des Hoteliers dann grundsätzlich Vorrang ein. Er trage das wirtschaftliche Risiko für das Geschäftskonzept eines Wellnesshotels – bei Voigt gehe es nur um die Freizeitgestaltung. Deshalb sei das Hausverbot grundsätzlich in Ordnung. Krüger fügte hinzu, dass die Abwägung bei einem weniger exquisiten Hotel ohne besonderes Konzept anders ausfallen dürfte.
Teilweise bekam aber auch Udo Voigt recht. Denn für den gebuchten Zeitraum im Dezember 2009 hätte das Hotel ihm kein Hausverbot erteilen dürfen. Schließlich hatte das Hotel hier schon einen Vertrag mit Voigt abgeschlossen. „Verträge sind einzuhalten“, betonte Richter Krüger. Hier hätte das Hotel nur kündigen können, wenn Voigt die Missionierung von Gästen oder ähnliche Störungen angekündigt hätte, worauf es aber keine Hinweise gab.
Der Brandenburger Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) wies am Freitag darauf hin, dass Hotels oft erst nach Vertragsschluss erfahren, wer ihr Vertragspartner ist, etwa bei Buchungen über Reisebüros oder Internethotelportale wie HRS. Udo Voigt will trotz des Teilerforlgs eine Verfassungsbeschwerde gegen das fortbestehende Hausverbot einlegen. (Az.: V ZR 115/11) CHRISTIAN RATH
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