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Archiv-Artikel

Miethai & Co Mindeststandard in Altbauwohnungen Zeitgemäß muss es sein

Wer eine Altbauwohnung anmietet, ist sich darüber im Klaren, dass diese gegenüber Neubauten gewisse Nachteile hat. Allerdings ist auch nicht jede Unzulänglichkeit zuzumuten. Im Umgang mit diesen Unzulänglichkeiten ist häufig strittig, ob vorhandene Defizite vom Vermieter behoben werden müssen oder ob die Mängel als Charakteristika einer Altbauwohnung von der Mieterin hinzunehmen sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unlängst klargestellt, dass auch die Mieterin einer nicht modernisierten Altbauwohnung einen Mindeststandard erwarten kann, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht. (Urteil vom 26. Juli 2004, Das Grundeigentum, S. 1090, 2004). Dem Urteil lag ein Fall zu Grunde, in dem der Mieter vom Vermieter eine Verbesserung der elektrischen Anlage sowie die Beseitigung der Knarrgeräusche am Parkett verlangte. Das Gericht war der Ansicht, dass der Vermieter einer Altbauwohnung zwar nicht verpflichtet ist, die Elektroinstallation insgesamt auf den heutigen Stand der Technik zu bringen. Er muss jedoch für einen Mindeststandard sorgen, der den Einsatz der allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt – sofern die Mietparteien keine andere vertragliche Regelung getroffen haben. Dazu zählt ein Steckdosenstromkreis, der es ermöglicht, einen Stromgroßverbraucher – wie Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine – zu betreiben, ohne den Stromverbrauch der übrigen Wohnung zu belasten. Auch eine Steckdose und Beleuchtungsmöglichkeit im Badezimmer gehören zum Mindeststandard.

Mit seiner Forderung nach Instandsetzung des Parkettfussbodens war der Mieter hingegen erfolglos: Die Knarrgeräusche sah der BGH als eine für Altbauwohnungen übliche und daher vom Mieter hinzunehmende Unzulänglichkeit an.

Sabine Weis ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de