: Verkauf „gebrauchter“ Software gestattet
JUSTIZ Softwarefirmen wie Oracle können nur einmal kassieren, auch wenn das Programm heruntergeladen wird. Das entscheidet der Europäische Gerichtshof in einem Grundsatzurteil
FREIBURG taz | Gebrauchte Software kann auch dann weiterverkauft werden, wenn sie zunächst aus dem Internet heruntergeladen wurde. Dies entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil. Die Entscheidung wird das Geschäft mit „gebrauchter“ Software boomen lassen.
„Werfen Sie Ihr Geld nicht aus dem Window.“ Das ist der Werbespruch der Schweizer Firma UsedSoft. Sie kauft von Unternehmen nicht mehr benötigte Softwarelizenzen und verkauft sie dann an andere Unternehmen oder die öffentliche Verwaltung weiter. Zu den Kunden gehören nach Firmenangaben etwa Rewe oder die Stadt München. Beim Kauf von Standardsoftware sei so eine Ersparnis bis zu fünfzig Prozent möglich, verspricht UsedSoft.
Allerdings war das Geschäftsmodell bisher in Deutschland umstritten. Der Softwarehersteller Oracle hatte beim Landgericht München und auch beim dortigen Oberlandesgericht gegen UsedSoft gewonnen. Auch der Bundesgerichtshof tendierte pro Oracle, legte die Frage dann aber dem EuGH in Luxemburg zur Entscheidung vor.
Klar war bisher nur, dass Software, die auf CD-ROMs vertrieben wurde, später weiterverkauft werden darf. Nach Meinung von Oracle galt dies aber nicht für Software, die von der Firmen-Webseite heruntergeladen wird, was inzwischen durchaus üblich ist. Hier finde kein Kauf statt. Vielmehr erteile Oracle nur eine Lizenz zur Nutzung. Das sieht der EuGH aber anders: Auch heruntergeladene Software kann weiterverkauft werden. Sie muss nicht einmal auf einer CD zwischengespeichert werden. Es genüge, wenn der Erwerber bei UsedSoft nur die Lizenz kauft und sich dann die Software von den Oracle-Servern herunterlädt. Nach dem sogenannten Erschöpfungs-Grundsatz könne eine Lizenz nur einmal verkauft werden, so der EuGH. Der Urheber soll nicht bei jedem Weiterverkauf erneut eine Vergütung verlangen können, auch wenn er schon beim ersten Kauf bezahlt wurde.
Allerdings muss der Erstkäufer, wenn er die Software an UsedSoft abgibt, die Programme auf seinem eigenen Rechner beseitigen, kann also nicht weiter mit ihnen arbeiten. Auch eine Aufspaltung von Lizenzen ist nicht möglich, so der EuGH. Wenn ein Unternehmen also eine Softwarelizenz für 25 Arbeitsplätze kauft, aber nur 20 Arbeitsplätze hat, kann es nicht eine Teillizenz für 5 Arbeitsplätze an UsedSoft verscherbeln.
Das Urteil gilt zunächst nur für den Softwaremarkt. Inwieweit es auf andere Bereiche wie Musik oder Hörbücher übertragbar ist, wird sicher bald zum Thema werden.
UsedSoft wurde vor neun Jahren gegründet und hat den Markt entwickelt. Das Unternehmen erwartete für 2012 bisher allerdings nur einen Umsatz von 6 Millionen Euro. CHRISTIAN RATH