: DNA-Duschen sind juristisches Novum
KRIMINALITÄT Kurz nach Beginn seines Pilotprojekts äußert sich der Bremer Senat zum Einsatz von Sprühvorrichtungen mit künstlicher DNA gegen Diebe: Rechtlich ist die Lage bislang ungeklärt
Der Einsatz von „DNA-Duschen“ zur Bekämpfung von Ladendiebstahl und Überfällen ist juristisches Neuland. Es sei ungeklärt, ob es sich um einen „Eingriff in die körperliche Unversehrtheit“ handelt, wenn jemand aus Versehen mit der so genannten künstlichen DNA besprüht werde, heißt es in einem Entwurf des Bremer Senats auf eine Anfrage der Grünen.
Bremen hat ein bundesweit einmaliges Pilotprojekt mit synthetischer DNA gestartet. Jede Charge der lang haftenden Flüssigkeit ist mit einer eindeutigen Kennzeichnung ausgestattet. Mit ihr bestrichene Flächen leuchten, wenn sie mit speziellem Licht angestrahlt werden. Diebesgut soll so etwa auf Flohmärkten erkannt werden können.
Die Polizei verteilt in dieser Woche DNA-Sets gratis an 1.000 Bremer Haushalte. So soll Akzeptanz und Wirkung der neuen Technologie getestet werden. Mit der Kunst-DNA erhält man die Zugangsdaten zu einer Datenbank des Herstellers, in der man einträgt, worauf die Flüssigkeit gepinselt wurde. Zudem werden dort persönliche Daten und Seriennummer des Markierungskits gespeichert. Die Datenbank werde durch die Herstellerfirma Selectadna „administriert und gepflegt“, auch die Polizei habe Zugriff darauf, um Diebesgut zuordnen zu können, so das Papier.
Nach den Privathaushalten wird der Test 2010 auf Banken und Tankstellen ausgeweitet. Sprühdüsen an Ausgängen sollen dort Diebe markieren. Selectadna verkauft schon jetzt sogenannte DNA-Duschen im Internet an Ladenbesitzer. Die können diese am Ausgang ihres Geschäfts anbringen und mit der Alarmanlage koppeln. Die Verantwortung hierfür liege „bei den jeweiligen Gewerbetreibenden“, so der Senatsentwurf. Im öffentlichen Bereich würden die Vorrichtungen bislang nicht eingesetzt.
Eine versehentliche Auslösung der DNA-Duschen sei „technisch weitgehend ausgeschlossen,“ heißt es. Und weiter: „Da die Sprühflüssigkeit nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen für den menschlichen Körper ungefährlich und im übrigen bei normalen Lichtverhältnissen unsichtbar ist, dürfte das Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht verletzt sein.“ CJA