Sechs Richter müssen dafür sein

JUSTIZ Für ein Verbot der NPD genügt keine einfache Mehrheit der Richter am Bundesverfassungsgericht

KARLSRUHE taz | Alle relevanten Entscheidungen im Parteiverbotsverfahren müssen vom Bundesverfassungsgericht mit Zwei-Drittel-Mehrheit getroffen werden. Konkret sind damit sechs von acht Richterstimmen erforderlich, de facto also eine Drei-Viertel-Mehrheit.

Im April 2014 scheidet jedoch die Richterin Gertrude Lübbe-Wolff altersbedingt aus. Sie könnte nach Beginn des Verfahrens nicht mehr ersetzt werden. Ein Parteiverbot müsste dann mit sechs von sieben Richterstimmen beschlossen werden.

Beim letzten Anlauf zu einem NPD-Verbot verhinderte 2003 eine Minderheit von drei Richtern die Fortsetzung des Verfahrens, als die hohe Durchsetzung der NPD-Vorstände mit Spitzeln bekannt wurde. Alle damals beteiligten Richter sind inzwischen ausgeschieden.

Das Parteiverbotsverfahren hat zwei Phasen. Zunächst prüfen die Richter, ob ein Verbotsantrag zulässig und hinreichend begründet ist. Falls die Richter dies bejahen, wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die dann mit dem Urteil endet.

Eine mündliche Verhandlung kann lange dauern. Beim Verbot der rechten SRP in den 50er-Jahren waren es immerhin 10 Verhandlungstage und beim KPD-Verbot sogar 51 Tage innerhalb von acht Monaten. Beim ersten NPD-Verbotsverfahren fand 2002 nur ein zweitägiger Erörterungstermin über Verfahrensfragen statt.

Zuständig ist der Zweite Senat, der von Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle geleitet wird. Verhandlung und Urteil werden voraussichtlich von Richter Michael Gerhardt vorbereitet.

Um die zusätzliche Arbeitslast zu erledigen, erhielt das Gericht 2002 und 2003 vier zusätzliche wissenschaftliche Mitarbeiter. Für den neuen Anlauf zu einem Verbot der NPD ist noch keine Personalaufstockung geplant. Aber noch liegt ja auch kein Verbotsantrag vor. CHRISTIAN RATH